RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058467 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl2Ob2/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 8Ob73/86; 2Ob45/88; 2Ob138/88; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob151/89; 2Ob46/90; 2Ob54/92; 2Ob98/95; 2Ob2433/96z; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43/01i; 2Ob229/01t; 2Ob151/03z; 2Ob252/03b; 2Ob259/03g; 2Ob100/04a; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 4Ob146/10i; 2Ob80/10v; 2Ob241/10w; 2Ob112/11a; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 2Ob135/17t; 1Ob135/18m; 2Ob47/19d; 2Ob18/20s; 2Ob163/20i; 2Ob217/20f; 2Ob134/23d; 2Ob138/24v; 2Ob76/25b NormEKHG §9 Abs2 RechtssatzDer Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-31 2 Ob 2/84 Veröff: ZVR 1984/297 S 308 TE OGH 1985-01-17 8 Ob 24/84 Auch TE OGH 1986-10-23 8 Ob 39/86 Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1) TE OGH 1987-04-23 8 Ob 73/86 Veröff: ZVR 1988/64 S 140 TE OGH 1988-08-30 2 Ob 45/88 Veröff: ZVR 1989/65 S 104 TE OGH 1989-02-28 2 Ob 138/88 TE OGH 1989-07-05 2 Ob 4/89 TE OGH 1989-12-19 2 Ob 151/89 Veröff: ZVR 1991/157 S 374 TE OGH 1990-04-25 2 Ob 46/90 Veröff: ZVR 1991/40 S 117 TE OGH 1992-11-25 2 Ob 54/92 Veröff: ZVR 1993/120 S 272 TE OGH 1996-01-11 2 Ob 98/95 Veröff: SZ 69/1 TE OGH 1997-01-23 2 Ob 2433/96z TE OGH 1998-01-20 2 Ob 57/98s Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T2); Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T3) TE OGH 2000-01-20 2 Ob 359/99d Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht. (T4) TE OGH 2000-03-16 2 Ob 42/00s TE OGH 2000-12-21 2 Ob 339/00t Auch TE OGH 2001-02-22 2 Ob 43/01i Auch; Beisatz: Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist. (T5) TE OGH 2002-08-08 2 Ob 229/01t Beisatz: Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug. (T6) TE OGH 2003-07-10 2 Ob 151/03z Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T7); Beis wie T4 TE OGH 2003-10-30 2 Ob 252/03b Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T8) TE OGH 2003-11-13 2 Ob 259/03g Beisatz: Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T9) TE OGH 2006-05-18 2 Ob 100/04a Vgl auch; Beisatz: Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. (T10) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 215/07t Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T11) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Auch; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T12) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 122/08t Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. (T13) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 210/09k Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T14) TE OGH 2010-11-09 4 Ob 146/10i Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T15) TE OGH 2011-02-07 2 Ob 80/10v Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2011-03-03 2 Ob 241/10w Beisatz: Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ‑ für PKW optimierten ‑ Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW. (T16) TE OGH 2011-09-16 2 Ob 112/11a Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T17) TE OGH 2012-08-07 2 Ob 181/11y Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T18) TE OGH 2012-12-20 2 Ob 170/12g Auch; Beis wie T9; Beis wie T14 Beisatz: Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T19) Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T18 Beisatz: Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T20) Bem: Siehe RS0128726. (T21) TE OGH 2017-06-20 2 Ob 117/16v Auch; Veröff: SZ 2017/69 TE OGH 2018-03-22 2 Ob 135/17t Vgl TE OGH 2018-09-26 1 Ob 135/18m Auch; Beis wie T13 TE OGH 2020-03-30 2 Ob 47/19d Beis wie T13; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T22) TE OGH 2020-04-24 2 Ob 18/20s Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sessellift. (T23) TE OGH 2020-12-18 2 Ob 163/20i Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T24) TE OGH 2021-04-29 2 Ob 217/20f Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T25) TE OGH 2023-09-19 2 Ob 134/23d Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T26) TE OGH 2024-09-10 2 Ob 138/24v Beisatz: Hier: Gefahrenbremsung infolge der Betätigung des Zugnotstopps (T27) TE OGH 2025-06-03 2 Ob 76/25b Beisatz: Hier: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr durch die Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß. (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058467
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.