RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012151 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob505/84; 1Ob128/98z; 10Ob291/99p; 3Ob67/02b; 7Ob95/03a; 10Ob54/05x; 6Ob278/06k; 5Ob273/07v; 1Ob116/09d; 6Ob73/13y; 10Ob5/14d; 5Ob27/14b; 3Ob39/16f; 3Ob72/16h; 1Ob261/15m; 3Ob232/16p; 3Ob26/17w; 8Ob36/17b; 1Ob37/19a; 4Ob228/21i; 10Ob14/24t; 1Ob130/25m; 8Ob109/25z NormABGB §524 ABGB §1500 RechtssatzEine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-31 5 Ob 505/84 Veröff: NZ 1984,86 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 128/98z TE OGH 2000-01-25 10 Ob 291/99p Vgl auch TE OGH 2002-06-26 3 Ob 67/02b Vgl auch; Beisatz: Dienstbarkeiten, die der Erwerber weder kannte noch kennen musste und die auch nicht offenkundig sind, wirken nicht gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft. (T1) TE OGH 2003-05-07 7 Ob 95/03a Vgl auch; Beisatz: Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos. (T2) TE OGH 2005-06-28 10 Ob 54/05x TE OGH 2007-12-12 6 Ob 278/06k Vgl TE OGH 2008-02-19 5 Ob 273/07v Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant. (T3) Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Das Wissen des bisherigen Alleineigentümers geht nicht zu Lasten der übrigen Miteigentümer, weil der bisherige Alleineigentümer durch die zu Gunsten des in seinem Alleineigentum verbleibenden Grundstücks begründete Dienstbarkeit begünstigt würde. (T4) TE OGH 2009-07-06 1 Ob 116/09d Beisatz: Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks und entsteht nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB). (T5)Beisatz: Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks und entsteht nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (Paragraph 863, ABGB). (T5) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 73/13y TE OGH 2014-02-25 10 Ob 5/14d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 27/14b TE OGH 2016-04-27 3 Ob 39/16f Auch TE OGH 2016-05-18 3 Ob 72/16h Auch TE OGH 2016-06-21 1 Ob 261/15m Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/65 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 232/16p TE OGH 2017-06-07 3 Ob 26/17w Beis wie T2 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 36/17b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 37/19a Vgl auch; Beisatz: Darauf ist nur Bedacht zu nehmen, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft darauf beruft. (T6) TE OGH 2022-03-29 4 Ob 228/21i TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m nur T2 TE OGH 2025-12-16 8 Ob 109/25z Beisatz: Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos, es sei denn, die nicht verbücherte Dienstbarkeit ist für den Erwerber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des Einverleibungsgesuchs offenkundig. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012151
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