RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032446 Entscheidungsdatum02.02.1984 Geschäftszahl6Ob613/83; 7Ob707/88 (7Ob708/88); 9Ob34/12h; 6Ob157/14b NormABGB §1358; KWG 1979 §23 RechtssatzDurch § 23 KWG wurde die Bestimmung des § 1358 letzter Satz ABGB nicht derogiert. Das Bankgeheimnis des § 23 KWG hindert nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt.Durch Paragraph 23, KWG wurde die Bestimmung des Paragraph 1358, letzter Satz ABGB nicht derogiert. Das Bankgeheimnis des Paragraph 23, KWG hindert nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-02 6 Ob 613/83 Veröff: JBl 1984,614 = SZ 57/29 = EvBl 1984/90 S 354 TE OGH 1989-04-20 7 Ob 707/88 Auch; verstärkter Senat; Beisatz: Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stellt einen Rechtsmißbrauch dar. (hier: dieselben Grundsätze müssen auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten). (T1) Veröff: ÖBA 1989,1034 TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h Auch; Veröff: SZ 2012/127 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 157/14b Vgl; Beisatz: Hier: Frage, ob Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 2 Z 7 BWG vorliegt oder nicht. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Frage, ob Ausnahmetatbestand des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 7, BWG vorliegt oder nicht. (T2) Beisatz: Der lapidare Satz der Entscheidung SZ 62/69 (7 Ob 707/88, verstärkter Senat), dieselben Grundsätze müssten auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten, kann als Begründung einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht aufrechterhalten werden. Zum Einen hat sich die Rechtslage geändert, zum Anderen muss kraft der Geltung des § 38 Abs 2 Z 7 BWG (vormals § 23 Abs 2 Z 5 KWG) im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht mehr als Notwehrargument bemüht werden. An den Erwägungen der Entscheidung 9 Ob 34/12h ist hingegen festzuhalten. (T3)Beisatz: Der lapidare Satz der Entscheidung SZ 62/69 (7 Ob 707/88, verstärkter Senat), dieselben Grundsätze müssten auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten, kann als Begründung einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht aufrechterhalten werden. Zum Einen hat sich die Rechtslage geändert, zum Anderen muss kraft der Geltung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 7, BWG (vormals Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, KWG) im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht mehr als Notwehrargument bemüht werden. An den Erwägungen der Entscheidung 9 Ob 34/12h ist hingegen festzuhalten. (T3) Beisatz: Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen ihre vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. (T4) Beisatz: Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen. Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit in dem hier begehrten Ausmaß geht auch nicht über den erforderlichen Umfang iSd Art 6 Abs 1 letzter Satz EMRK hinaus. (T5)Beisatz: Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen. Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit in dem hier begehrten Ausmaß geht auch nicht über den erforderlichen Umfang iSd Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz EMRK hinaus. (T5) Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T6); Veröff: SZ 2014/110 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032446
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