IA;
IC;
C3;
;
G §1 Abs1 litd; NotAktG §1 Abs1 litd RechtssatzÜbergibt der Erblasser zu Lebzeiten ein auf Überbringer lautendes Sparbuch einer nicht erbberechtigten Bekannten zu deren Vorsorgung und beauftragt er einen Dritten, das Losungswort nach seinem Tode dieser Bekannten mitzuteilen, so bietet dieser formlose Auftrag keine Grundlage für den Erwerb der Rechte durch diese begünstigte Bekannte. Es liegt hier weder eine Schenkung unter Lebenden mit wirklicher Übergabe noch ein gültiger Schenkungsvertrag unter Lebenden oder auf den Todesfall noch eine formgültige Vermächtnisanordnung vor. EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-02 6 Ob 834/83 JBl 1984,609 TE OGH 1985-07-02 5 Ob 521/85 Auch; Beisatz: Aus der mit der Bekanntgabe des Losungswortes verbundenen wirklichen Übergabe der Sparbücher vor Ableben der Erblasserin ist kein Recht an den Sparguthaben abzuleiten und sich daher nach deren Tod den Erben herauszugeben. (T1) = JBl 1986,185 ( Pfersmann ) = SZ 58/116 = NZ 1986,183 TE OGH 1987-12-09 8 Ob 609/87 Auch TE OGH 1988-06-28 2 Ob 613/87 Vgl; Beisatz: hier: Auftrag "unter Lebenden" am Tag des Todes. (T2) TE OGH 1988-07-07 6 Ob 612/88 ZfRN 1989,51 ( Zemen ) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 53/08z Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943
nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T3); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T4); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943,
nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T3); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T4); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011160
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.