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{'item': ['Bkv5/83', 'Bkv6/89', 'Bkv2/90', 'Bkv7/90', 'Bkv9/91', 'Bkv3/98', 'Bkv2/98', 'Bkv9/05']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.02.1984 GeschäftszahlBkv5/83; Bkv6/89; Bkv2/90; Bkv7/90; Bkv9/91; Bkv3/98; Bkv2/98; Bkv9/05 NormRAO §2 Abs1; RechtssatzBei der Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde muß es sich (jedenfalls) um Hoheitsverwaltung handeln. EntscheidungstexteTE OGH 1984/02/13 Bkv 5/83 TE OGH 1989/12/18 Bkv 6/89 Vgl aber; Beisatz: Dem § 2 Abs 1 RAO kann nicht entnommen werden, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit nur dann anrechenbar ist, wenn sie in der Hoheitsverwaltung einer Verwaltungsbehörde vorgenommen wurde. Zwar werden als Verwaltungsbehörde nur solche Organe bezeichnet, die mit Zwangsgewalt ausgestattet sind, doch ist nicht erforderlich, daß eine Verwaltungsbehörde ausschließlich Verwaltungsakte setzt, sofern sie nur überhaupt die Kompetenz zu rechtssetzenden Akten hat. Es ändert sich demnach am behördlichen Charakter eines Organes nichts, wenn dieses auch in der Privatwirtschaft tätig wird. (T1) Vgl aber; Beisatz: Dem Paragraph 2, Absatz eins, RAO kann nicht entnommen werden, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit nur dann anrechenbar ist, wenn sie in der Hoheitsverwaltung einer Verwaltungsbehörde vorgenommen wurde. Zwar werden als Verwaltungsbehörde nur solche Organe bezeichnet, die mit Zwangsgewalt ausgestattet sind, doch ist nicht erforderlich, daß eine Verwaltungsbehörde ausschließlich Verwaltungsakte setzt, sofern sie nur überhaupt die Kompetenz zu rechtssetzenden Akten hat. Es ändert sich demnach am behördlichen Charakter eines Organes nichts, wenn dieses auch in der Privatwirtschaft tätig wird. (T1) TE OGH 1990/03/19 Bkv 2/90 Vgl auch; Beisatz: Unter Verwaltungsbehörden sind nur solche Organe zu verstehen, die mit Zwangsgewalt ausgestattet sind. (T2) TE OGH 1990/12/17 Bkv 7/90 Vgl; Beisatz: Zur Frage, ob der Österreichische Auslandsstudentendienst (ÖAD) - infolge Beteiligung mit obrigkeitlichen Befugnissen - als "Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 2 Abs 1 RAO anzusehen ist. (T3) Vgl; Beisatz: Zur Frage, ob der Österreichische Auslandsstudentendienst (ÖAD) - infolge Beteiligung mit obrigkeitlichen Befugnissen - als "Verwaltungsbehörde" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO anzusehen ist. (T3) TE OGH 1991/10/14 Bkv 9/91 Vgl auch; Beisatz: Von einer Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde (im Sinn des § 2 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO) kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich dabei um eine Organisationseinheit handelt, die institutionell dazu berufen ist, primär im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig zu sein. (T4) Vgl auch; Beisatz: Von einer Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz RAO) kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich dabei um eine Organisationseinheit handelt, die institutionell dazu berufen ist, primär im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig zu sein. (T4) TE OGH 1998/07/03 Bkv 3/98 Vgl auch; Beisatz: Eine Verwendung bei einem privatrechtlichen Dienstgeber, zB auch in einer Rechtsabteilung einer Bank oder eines großen Wirtschaftsunternehmens kann nicht als anrechenbare Verwendung angesehen werden, weil sie in keinen der im Gesetz taxativ angeführten Fälle einer Alternativ-Praxis subsumiert werden können; diese Fälle sind Ausnahmsfälle, die nicht extensiv interpretiert werden dürfen. (T5) TE OGH 1998/07/03 Bkv 2/98 Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber war nicht Mitarbeiter (etwa Angestellter) der Parlamentsdirektion (also: Verwaltungsarbeit bei einer der Gesetzgebung zugeordneten Hilfsorgan), sondern bei einem bestimmten Abgeordneten zum Nationalrat beschäftigt, wobei diese Beschäftigung - auf Grund eines Dienstvertrages gleichwie eines Werkvertrages - ein privatrechtliches Dienstverhältnis ist und seitens des parlamentarischen Mitarbeiters gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates bestehen. Auf Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Gesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung (§ 6 Abs 1 leg.cit.). Das Vertragsverhältnis ist daher ein rein privatrechtliches. Für einen Vertragspartner des Privatrechtes ist ein extensiver Analogie-Vergleich jedoch nicht zulässig, da die Aufzählung der als sog. "Alternativpraxis"Stellen in § 2 Abs 1 leg.cit. eine taxative ist. (T6) Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber war nicht Mitarbeiter (etwa Angestellter) der Parlamentsdirektion (also: Verwaltungsarbeit bei einer der Gesetzgebung zugeordneten Hilfsorgan), sondern bei einem bestimmten Abgeordneten zum Nationalrat beschäftigt, wobei diese Beschäftigung - auf Grund eines Dienstvertrages gleichwie eines Werkvertrages - ein privatrechtliches Dienstverhältnis ist und seitens des parlamentarischen Mitarbeiters gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates bestehen. Auf Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Gesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung (Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit.). Das Vertragsverhältnis ist daher ein rein privatrechtliches. Für einen Vertragspartner des Privatrechtes ist ein extensiver Analogie-Vergleich jedoch nicht zulässig, da die Aufzählung der als sog. "Alternativpraxis"Stellen in Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. eine taxative ist. (T6) TE OGH 2006/01/31 Bkv 9/05 Vgl auch; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0071787

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