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{'item': ['11Os17/84', '12Os20/85', '10Os76/85', '13Os154/04', '13Os29/08a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.02.1984 Geschäftszahl11Os17/84; 12Os20/85; 10Os76/85; 13Os154/04; 13Os29/08a NormStGB §12 Fall2 Bb; StGB §153 RechtssatzBeim Tatbestand der Untreue nach dem § 153 StGB hat das - allerdings auch mit bedingtem Vorsatz mögliche - Bedenken und Beschließen des Bestimmenden überdies den Umstand zu erfassen, dass der Haupttäter die ihm eingeräumte Befugnis "geflissentlich" missbrauchen wird.Beim Tatbestand der Untreue nach dem Paragraph 153, StGB hat das - allerdings auch mit bedingtem Vorsatz mögliche - Bedenken und Beschließen des Bestimmenden überdies den Umstand zu erfassen, dass der Haupttäter die ihm eingeräumte Befugnis "geflissentlich" missbrauchen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1984/02/15 11 Os 17/84 TE OGH 1985/06/13 12 Os 20/85 Vgl aber TE OGH 1986/06/30 10 Os 76/85 Gegenteilig; Beisatz: Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zur Untreue nach § 153 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch dem im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält: das spezifische Tatunrecht wird schon durch einen auch nur bedingt vorsätzlichen Bruch des besonderen Vertrauensverhältnisses durch den Qualifizierten verwirklicht, der tatbestandsmäßige besondere Vorsatz des nichtqualifizierten Beteiligten jedoch setzt sein Wissen davon voraus. (T1) Veröff: EvBl 1987/37 S 151 = RZ 1987/4 S 18 (kritisch Kienapfel) = RdW 1986,371 = SSt 57/45 Gegenteilig; Beisatz: Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch dem im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält: das spezifische Tatunrecht wird schon durch einen auch nur bedingt vorsätzlichen Bruch des besonderen Vertrauensverhältnisses durch den Qualifizierten verwirklicht, der tatbestandsmäßige besondere Vorsatz des nichtqualifizierten Beteiligten jedoch setzt sein Wissen davon voraus. (T1) Veröff: EvBl 1987/37 S 151 = RZ 1987/4 S 18 (kritisch Kienapfel) = RdW 1986,371 = SSt 57/45 TE OGH 2005/06/22 13 Os 154/04 Auch; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem §153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T2) TE OGH 2008/08/27 13 Os 29/08a Gegenteilig; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T3) Gegenteilig; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T3) RechtssatznummerRS0089586

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.