RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.02.1984 Geschäftszahl4Ob15/84; 2Ob655/87; 9ObA222/00p; 8ObA49/03v NormAngG §23 Abs7 VII;AngG §23 Abs7 römisch sieben; RechtssatzDer Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG berechtigt hätten, nicht berührt. Das der "rechtliche Grund", die Abfertigung zu behalten, keinesweges "aufgehört" hat, ist § 1435 ABGB ebensowenig eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch wie der § 1431 ABGB.Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG berechtigt hätten, nicht berührt. Das der "rechtliche Grund", die Abfertigung zu behalten, keinesweges "aufgehört" hat, ist Paragraph 1435, ABGB ebensowenig eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch wie der Paragraph 1431, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1984/02/21 4 Ob 15/84 Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = Arb 10330 = EvBl 1984/141 S 546 = SZ 57/36 TE OGH 1988/07/12 2 Ob 655/87 Veröff: RdW 1988,456 TE OGH 2001/01/10 9 ObA 222/00p nur: Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG berechtigt hätten, nicht berührt. (T1); Beisatz: Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung. Eine nochmalige Auflösung des nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr existenten Arbeitsverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung ist schon begrifflich ausgeschlossen. Da das Gesetz eindeutig nicht auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, sondern auf die Art der Beendigung abstellt, kommt einem Umstand, der den Arbeitgeber bei Angabe der entscheidenden Beendigungserklärung nicht zu dieser motiviert hat, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. (T2) nur: Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG berechtigt hätten, nicht berührt. (T1); Beisatz: Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung. Eine nochmalige Auflösung des nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr existenten Arbeitsverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung ist schon begrifflich ausgeschlossen. Da das Gesetz eindeutig nicht auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, sondern auf die Art der Beendigung abstellt, kommt einem Umstand, der den Arbeitgeber bei Angabe der entscheidenden Beendigungserklärung nicht zu dieser motiviert hat, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. (T2) TE OGH 2003/11/25 8 ObA 49/03v Auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0028727
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.