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{'item': '4Ob305/84; 1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 6Ob121/16m; 4Ob240/16x; 10ObS32/18f; 10Nc11/20d; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044604 Entscheidungsdatum19.09.2023 Geschäftszahl4Ob305/84; 1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 6Ob121/16m; 4Ob240/16x; 10ObS32/18f; 10Nc11/20d; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k NormZPO §530 Abs1 Z4 F4 ZPO §537 RechtssatzAuch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des § 537 ZPO nicht zur Anwendung.Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des Paragraph 537, ZPO nicht zur Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-21 4 Ob 305/84 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2038/96d Auch; nur: Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. (T1)Auch; nur: Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. (T1) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 302/04v Auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 14/11d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T2) Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T3)Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T3) TE OGH 2011-12-20 8 ObA 43/11y Auch; nur T1 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 121/16m Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters voraus, die sich grund­sätzlich zum Nachteil der Partei ausgewirkt haben muss. (T4)Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters voraus, die sich grund­sätzlich zum Nachteil der Partei ausgewirkt haben muss. (T4) TE OGH 2017-03-28 4 Ob 240/16x Auch TE OGH 2018-04-17 10 ObS 32/18f Auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2020-09-24 10 Nc 11/20d TE OGH 2022-11-22 10 Ob 28/22y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 115/23k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044604

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.