RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011618 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl1Ob1/84; 6Ob554/86; 7Ob613/89; 7Ob707/89; 1Ob515/90; 6Ob668/90; 1Ob2419/96h; 1Ob58/97d; 6Ob80/98b; 1Ob292/98t; 6Ob79/98f; 2Ob200/00a; 8Ob16/00m; 3Ob101/01a; 1Ob83/03t (1Ob84/03i); 1Ob271/03i; 9Ob86/04v; 1Ob114/06f; 6Ob212/05b; 4Ob219/06v; 4Ob74/07x; 5Ob273/07v; 2Ob28/10x; 6Ob144/10k; 3Ob109/10s; 1Ob217/10h; 4Ob111/12w; 1Ob253/11d; 3Ob172/13k; 8Ob97/13t; 4Ob192/13h; 1Ob202/13g; 4Ob4/14p; 4Ob232/13s; 3Ob29/14g; 2Ob108/13s; 5Ob27/14b; 3Ob214/14p; 7Ob186/15a; 1Ob218/15p; 5Ob246/15k; 2Ob74/16w; 10Ob13/16h; 5Ob22/17x; 8Ob65/17t; 6Ob158/17d; 7Ob71/18v; 6Ob154/20w; 1Ob220/20i; 1Ob30/21z; 2Ob156/20k; 5Ob26/22t; 5Ob51/22v; 8Ob52/22p; 8Ob122/22g; 5Ob30/23g; 10Ob8/23h; 1Ob171/23p; 7Ob120/24h; 1Ob1/26t; 10Ob2/26f NormABGB §480 ABGB §481 ABGB §526 ABGB §1500 RechtssatzBei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstückes begründet werden. Dabei wird angenommen, dass der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand die Natur einer Dienstbarkeit hat und die Servitut somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht. EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-22 1 Ob 1/84 Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister) TE OGH 1986-03-20 6 Ob 554/86 Beisatz: Zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen. (T1) TE OGH 1989-06-15 7 Ob 613/89 Beis wie T1; Beisatz: Eine andere Vereinbarung wäre denkbar, ist aber nicht die Regel (T2) Veröff: JBl 1989,721 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 707/89 nur: Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für die Veräußerung zweier Grundstücke desselben Eigentümers an verschiedene Erwerber. Voraussetzung ist die Offenkundigkeit des Dienens. Ist eine solche Dienstbarkeit entstanden, so kann deren Inhalt durch das Aufstellen einer ihr widersprechenden Tafel nicht verändert werden. (T4) Veröff: JBl 1990,584 TE OGH 1990-05-02 1 Ob 515/90 Auch; nur T3; Veröff: SZ 63/73 = EvBl 1990/141 S 738 = JBl 1991,446 (Hoyer, Pfersmann) TE OGH 1990-11-29 6 Ob 668/90 nur T3; Beisatz: Erst durch das Auseinanderfallen des Eigentumes an zwei Grundstücken, von denen offenkundig eines dem anderen dient, kann eine Dienstbarkeit neu entstehen. (T5) TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2419/96h Auch; nur T3; Beisatz: Eine Dienstbarkeit entsteht jedoch ohne Verbücherung etwa auch dann, wenn ein bestimmtes Grundstück offenkundig einem anderen Grundstück desselben Eigentümers dient und das dienende Grundstück veräußert wird. (T6) TE OGH 1997-05-15 1 Ob 58/97d Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b TE OGH 1998-10-27 1 Ob 292/98t nur: Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dabei wird angenommen, dass der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand die Natur einer Dienstbarkeit hat und die Servitut somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht. (T7) Beisatz: Im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks müssen Anlagen vorhanden sein, die den Zweck des Dienens offenkundig machten. Der Erwerber der dienenden Liegenschaft muss somit die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit entweder gekannt haben oder er hätte sie wegen ihrer Offenkundigkeit zumindest kennen müssen. (T8) TE OGH 1998-12-18 6 Ob 79/98f nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Rang der Servitut richtet sich nach der bücherlich durchgeführten Teilung. (T9) Veröff: SZ 71/214 TE OGH 2000-09-08 2 Ob 200/00a nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Es kommt auf die durch Anlagen offenkundigen Verhältnisse nur für das Kennenmüssen des Erwerbers an. Hatte der Erwerber hingegen ohnehin positive Kenntnis von der faktisch bestehenden Dienstbarkeit, ist das Vorhandensein von Anlagen im Übereignungszeitpunkt nicht von Bedeutung, weil der Erwerber dann eines solchen Hinweises gar nicht bedurfte. (T10) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 16/00m nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Im Zuge einer Liegenschaftsveräußerung vertraglich eingeräumtes verbücherungsfähiges Dienstbarkeitsrecht, das sich in augenfälligen Anlagen manifestiert. (T11) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 101/01a nur T3; Beisatz: Dies gilt dann, wenn Anlagen vorhanden sind, aus denen sich offenkundig ergibt, dass sie weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie zur Benützung des "herrschenden" Grundstücks notwendig sind. (T12) Veröff: SZ 2002/111 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 83/03t nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Dabei wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. (T13) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 271/03i nur T3; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T8, Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen. (T14) TE OGH 2005-04-06 9 Ob 86/04v TE OGH 2006-07-11 1 Ob 114/06f Beis wie T13; Beisatz: Dies muss insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen - hier eine Brunnenanlage - für Zwecke des anderen Grundstücks geschaffen hat. (T15) Beisatz: In solchen Fällen steht ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot - selbst wenn es verdinglicht ist - der Einverleibung der Dienstbarkeit nicht entgegen, da auch der Verbotsberechtigte Adressat der zu Grunde liegenden rechtsbeschränkenden oder - entziehenden Norm ist (vergleiche SZ 73/192). (T16) TE OGH 2006-12-21 6 Ob 212/05b Auch TE OGH 2006-12-19 4 Ob 219/06v nur: Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T17) Beis wie T2; Beisatz: Allerdings können die Vertragsparteien ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbaren. (T18) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 74/07x Auch; nur T7; Beis wie T8 nur: Der Erwerber der dienenden Liegenschaft muss somit die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit entweder gekannt haben oder er hätte sie wegen ihrer Offenkundigkeit zumindest kennen müssen. (T19) Veröff: SZ 2007/80 TE OGH 2008-02-19 5 Ob 273/07v Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Einen anderen Ansatz als die „ruhende Eigentümerservitut" befürwortet jener Teil der Lehre und Judikatur, der bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften eine stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung unter der Voraussetzung annimmt, dass der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit kannte oder aufgrund der offenkundigen Verhältnisse kennen musste (mH ua auf RS0011643). (T20) Beisatz: Ist Offenkundigkeit des dienenden Zwecks zu bejahen, kommt es bei beiden Begründungsansätzen (Begründung der „ruhenden" Servitut oder vertraglich durch Stillschweigen begründete Servitut) auf die - fahrlässige - Unkenntnis der Erwerber nicht an. (T21) TE OGH 2010-05-06 2 Ob 28/10x nur T3; nur: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstückes begründet werden. (T22) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 144/10k Vgl auch; nur T3 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 109/10s Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit der Verbesserung der außerbücherlich entstandenen Servitut. (T23) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h nur T7; Beis wie T13 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 111/12w Auch; nur T3 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 253/11d Vgl auch TE OGH 2013-10-08 3 Ob 172/13k Auch; Beis wie T21 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 97/13t Auch; Beis wie T18 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 192/13h Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Sonderrechtsbeziehung ist somit für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Nachbarn maßgebend. (T24) TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g Auch TE OGH 2014-02-17 4 Ob 4/14p nur T7 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 232/13s Auch; nur T3; Beisatz: Wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war. (T25) Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T26) TE OGH 2014-04-08 3 Ob 29/14g auch; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 Beisatz: Für eine „analoge Übertragung“ dieser Rechtsprechung auf Fälle einer bloß wirtschaftlichen Nahebeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern (hier waren eine GmbH & Co KG und der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft Eigentümer benachbarter Liegenschaften) lassen sich weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch die Bestimmung des § 526 ABGB ins Treffen führen. (T27)Beisatz: Für eine „analoge Übertragung“ dieser Rechtsprechung auf Fälle einer bloß wirtschaftlichen Nahebeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern (hier waren eine GmbH & Co KG und der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft Eigentümer benachbarter Liegenschaften) lassen sich weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch die Bestimmung des Paragraph 526, ABGB ins Treffen führen. (T27) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 108/13s Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T28) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 27/14b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2015-02-18 3 Ob 214/14p Vgl TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Auch; Beis wie T2; Beis wie T18 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 218/15p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 246/15k Auch TE OGH 2016-08-05 2 Ob 74/16w Auch; Beis wie T2; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Befestigter Gehweg und Einfahrtstor; jedoch Zugang zur öffentlichen Straße auch auf eigenem Grund, und Errichtung eines Zaunes vereinbart. (T29) TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/16h Beis wie T8; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T30)Beis wie T8; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T30) TE OGH 2017-04-04 5 Ob 22/17x Beis ähnlich wie T4; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie 25; Beis ähnlich wie T27 TE OGH 2017-06-29 8 Ob 65/17t Auch; Beis wie T18; Beisatz: Jene Begründungslinie, die von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgeht, wird abgelehnt. Sie würde ein eindeutiges Erklärungsverhalten des Eigentümers des nunmehr belasteten Grundstücks voraussetzen, das objektiv als Einverständnis zur Begründung einer Dienstbarkeit gedeutet werden kann. Ein derartiger Erklärungswert kann bei Aufhebung der Eigentümeridentität nicht ohne weiteres unterstellt werden. (T31) TE OGH 2017-11-21 6 Ob 158/17d Beisatz: Eine solche Servitut kann nicht nur bei Veräußerung des dienenden, sondern auch bei Veräußerung des herrschenden Grundstücks entstehen. (T32) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 71/18v Auch; Beis wie T10 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 154/20w nur T3; Beis wie T18 TE OGH 2020-12-21 1 Ob 220/20i Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T18; Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten. (T33) TE OGH 2021-03-23 1 Ob 30/21z Beis wie T16; Beis wie T33 TE OGH 2021-10-21 2 Ob 156/20k Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T18; Beis wie T33 TE OGH 2022-03-03 5 Ob 26/22t Beis wie T18 TE OGH 2022-04-21 5 Ob 51/22v TE OGH 2022-05-25 8 Ob 52/22p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T19 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 122/22g Vgl; Beisatz: Hier: Dauerhafte Widmung von Wegegrundstücken zur Verkehrsanbindung von Wohnungseigentumsobjekten, sodass bereits mit dem Abverkauf dieser Objekte durch den Bauträger jeweils Wegedienstbarkeiten zugunsten der Eigentümergemeinschaft begründet wurden. (T34) TE OGH 2023-04-18 5 Ob 30/23g Beisatz wie T10; Beisatz wie T18 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 8/23h vgl; Beisatz nur wie T30 TE OGH 2023-12-20 1 Ob 171/23p vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T2; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18 TE OGH 2024-09-23 7 Ob 120/24h vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 1/26t vgl; Beisatz wie T33 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 2/26f Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011618
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