1Ob508/84
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.1984 Geschäftszahl1Ob508/84 NormABGB §319;
RechtssatzDurch § 319 ABGB wird angeordnet, daß der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluß des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht. Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz.Durch Paragraph 319, ABGB wird angeordnet, daß der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluß des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht. Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz.
EntscheidungstexteTE OGH 1984/02/22 1 Ob 508/84 RechtssatznummerRS0010151