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OGH Rechtssatz RS0013869 (1Ob510/84)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013869 Entscheidungsdatum22.02.1984 Geschäftszahl1Ob510/84; 8Ob570/85; 5Ob156/07p NormABGB §847 RechtssatzDie in § 847 ABGB für die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine im Alleineigentum einer Person stehende Liegenschaft einer Person geteilt oder wenn Grundstücke von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden sollen.Die in Paragraph 847, ABGB für die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine im Alleineigentum einer Person stehende Liegenschaft einer Person geteilt oder wenn Grundstücke von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden sollen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-22 1 Ob 510/84 Veröff: NZ 1984,219 = JBl 1985,103 = SZ 57/39 TE OGH 1985-11-21 8 Ob 570/85 Beisatz: Liegen die im letzten Satz des § 847 ABGB normiertenBeisatz: Liegen die im letzten Satz des Paragraph 847, ABGB normierten Voraussetzungen vor, dann erlischt die Servitut hinsichtlich der von ihr nicht betroffenen Grundstücksteile ipso iure. (T1) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 156/07p Veröff: SZ 2007/157

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.