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{'item': '1Ob688/83; 9ObA208/89; 4Ob588/89; 3Ob519/89; 8Ob554/89; 1Ob525/94; 7Ob629/95; 4Ob2308/96g; 4Ob154/97v; 1Ob2389/96x; 1Ob182/97i; 1Ob377/97s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019726 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl1Ob688/83; 9ObA208/89; 4Ob588/89; 3Ob519/89; 8Ob554/89; 1Ob525/94; 7Ob629/95; 4Ob2308/96g; 4Ob154/97v; 1Ob2389/96x; 1Ob182/97i; 1Ob377/97s; 7Ob293/97g; 9ObA320/97t; 7Ob79/98p; 5Ob169/98h; 3Ob301/97d; 5Ob120/03p; 2Ob230/07y; 6Ob249/07x; 9Ob5/10s; 5Ob129/11y; 2Ob66/11m; 4Ob170/11w; 8Ob60/11y; 7Ob178/11v; 1Ob49/13g; 8Ob66/12g; 6Ob210/15y; 10Ob62/15p; 4Ob148/16t; 6Ob244/17a; 1Ob64/23b NormABGB §1009 ABGB §1012 ABGB §1017 ABGB §1295 IIf7b RechtssatzHat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, oder nahm er bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-22 1 Ob 688/83 Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (zustimmend Wilhelm, JBl 1986,10) TE OGH 1989-08-30 9 ObA 208/89 Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599 TE OGH 1989-11-07 4 Ob 588/89 Vgl auch TE OGH 1989-10-04 3 Ob 519/89 Beisatz: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden; das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflussmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung, vor allem aber in einer Zahlungszusage liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen. (T1) Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,322 (P Bydlinski) = ecolex 1990,289 = ÖBA 1990,554 (Apathy) TE OGH 1990-05-10 8 Ob 554/89 Auch TE OGH 1994-05-03 1 Ob 525/94 Beis wie T1 TE OGH 1995-11-08 7 Ob 629/95 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden. (T2) TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2308/96g Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen. (T3) Veröff: SZ 69/240 TE OGH 1997-05-27 4 Ob 154/97v Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden, wie das etwa beim Vorliegen einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft der Fall sein könnte. (T4) TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2389/96x Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden (vgl SZ 56/135 und JBl 1997, 37). (T5)Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden vergleiche SZ 56/135 und JBl 1997, 37). (T5) Beis wie T1 nur: Das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. (T6) TE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 377/97s Auch; nur: Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt. (T7) Beisatz: Der Vertreter haftet dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn für jedes Verschulden, das für den Vertragsschluss und einen Schaden in dessen Vermögen ursächlich war. (T8) TE OGH 1997-12-17 7 Ob 293/97g Auch; Beis wie T4 nur: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden. (T9) TE OGH 1998-04-01 9 ObA 320/97t Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außenhaftung des Gemeindeorgans (Gemeindeamtsleiter) verneint. (T10) Veröff: SZ 71/63 TE OGH 1998-05-05 7 Ob 79/98p Vgl auch TE OGH 1998-07-07 5 Ob 169/98h Auch TE OGH 1999-01-27 3 Ob 301/97d Beis wie T1 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 120/03p Vgl; Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfe. (T11) Beisatz: Nur die Verfolgung von Eigeninteressen gegenüber dem Dritten lässt vorvertragliche Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten des Erfüllungsgehilfen entstehen. (T12) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 230/07y Auch; nur T7 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 249/07x Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T11 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 5/10s Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kann es kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben. (T13) Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T14)Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des Paragraph 1313 a, ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd Paragraph 1300, ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T14) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 129/11y Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2011-09-16 2 Ob 66/11m Auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T14 nur: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. (T15)Auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T14 nur: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des Paragraph 1313 a, ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd Paragraph 1300, ABGB anzunehmen. (T15) Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Eigenhaftung des Vertreters, wenn dieser wegen eines besonderen Maßes an persönlichem Vertrauen, seiner außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand oder seiner persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch genommen wurde. (T16) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 170/11w Auch; Beis ähnlich wie T3 Veröff: SZ 2012/27 TE OGH 2012-04-24 8 Ob 60/11y Auch TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v Auch; Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 49/13g Vgl; Beis wie T2; Beis wie T11 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Auch; Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 210/15y Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Organe einer Kapitalgesellschaft. (T17) Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus. (T18) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p Auch TE OGH 2017-02-21 4 Ob 148/16t Auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 244/17a Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T18 nur: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. (T19) TE OGH 2023-05-23 1 Ob 64/23b vgl; Beisatz: Hier: Beklagte hatte laufende Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft, bei der die Veranlagung getätigt wurde, hatte Kenntnisse über deren Produkte, teilte diese der Klägerin auch mit und übernahm die Abwicklung des Geschäfts. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019726

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.