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{'item': ['3Ob157/83', '3Ob524/86']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.1984 Geschäftszahl3Ob157/83; 3Ob524/86 NormZPO §517; RechtssatzWenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher § 517 ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht Schilling fünfzehntausend. Der OGH überprüft aber gegebenenfalls aus eigenem und von Amts wegen an Hand des Akteninhaltes, erforderlichenfalls durch Vornahme nötig erscheinender Ermittlungen die Bewertung.Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher Paragraph 517, ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht Schilling fünfzehntausend. Der OGH überprüft aber gegebenenfalls aus eigenem und von Amts wegen an Hand des Akteninhaltes, erforderlichenfalls durch Vornahme nötig erscheinender Ermittlungen die Bewertung. EntscheidungstexteTE OGH 1984/02/22 3 Ob 157/83 Veröff: JBl 1985,113 = SZ 57/42 TE OGH 1986/03/05 3 Ob 524/86 Vgl; nur: Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher § 517 ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht Schilling fünfzehntausend. (T1) Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz ist davon ausgegangen, daß das ursprünglich erhobene Begehren wirksam im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO durch Zurücknahme des Begehrens in der Hauptsache auf den Kostenersatzanspruch beschränkt wurde. (T2) Vgl; nur: Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher Paragraph 517, ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht Schilling fünfzehntausend. (T1) Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz ist davon ausgegangen, daß das ursprünglich erhobene Begehren wirksam im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO durch Zurücknahme des Begehrens in der Hauptsache auf den Kostenersatzanspruch beschränkt wurde. (T2) RechtssatznummerRS0043775

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.