RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003389 Entscheidungsdatum22.02.1984 Geschäftszahl3Ob189/83; 3Ob111/84; 3Ob122/84; 3Ob133/84; 3Ob53/85; 3Ob28/85; 3Ob56/85; 3Ob130/85; 3Ob122/85; 3Ob134/87; 3Ob97/89 (3Ob98/89 -3Ob100/89); 3Ob127/89 (3Ob128/89 -3Ob133/89); 3Ob120/89 (3Ob121/89); 3Ob90/90; 3Ob1032/90; 3Ob1090/90 (3Ob1091/90); 5Ob84/91; 3Ob43/92; 3Ob20/94; 3Ob22/95; 3Ob1013/95; 3Ob73/95; 3Ob23/97x; 3Ob47/95; 4Ob5/98h; 3Ob134/98x; 2Ob169/00t; 3Ob213/01x; 3Ob144/03b; 3Ob138/05y; 3Ob113/08a; 3Ob236/08i; 3Ob123/19p; 5Ob34/21t NormEO §239 Abs3; JN §54 Abs2; ZPO §528 D4a; ZPO §528 F5 RechtssatzEs besteht auch bei den Nebengebühren kein Anlass, von der bisher herrschenden Auffassung abzugehen, dass auch bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 1 Z5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Ablehnung der Kritik Hoyers).Es besteht auch bei den Nebengebühren kein Anlass, von der bisher herrschenden Auffassung abzugehen, dass auch bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in Paragraph 528, Absatz eins, Z5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Ablehnung der Kritik Hoyers). EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-22 3 Ob 189/83 Veröff: SZ 57/43 = EvBl 1985/46 S 210 (Pfersmann 1985,205) = JBl 1985,242 (Hoyer) TE OGH 1984-10-24 3 Ob 111/84 Auch TE OGH 1984-11-07 3 Ob 122/84 Auch TE OGH 1984-12-12 3 Ob 133/84 Auch TE OGH 1985-06-12 3 Ob 53/85 Auch TE OGH 1985-06-12 3 Ob 28/85 Beisatz: Ausführlich begründete Ablehnung von Hoyer (JBl 1984,95 und JBl 1985,243) und Pfersmann ÖJZ 1985,205). Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müssten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlussfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T1) Beisatz: Ausführlich begründete Ablehnung von Hoyer (JBl 1984,95 und JBl 1985,243) und Pfersmann ÖJZ 1985,205). Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müssten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlussfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Die Sondernorm der Paragraphen 3, 13, RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T1) Veröff: RdW 1986,16 = RZ 1986,41,136 TE OGH 1985-06-12 3 Ob 56/85 TE OGH 1986-01-15 3 Ob 130/85 TE OGH 1986-01-22 3 Ob 122/85 Vgl auch TE OGH 1988-05-27 3 Ob 134/87 Beisatz: Ablehnend von Petrasch in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3.ÖstNotKonkreß 1986 Ludwig - Boltzmann - Institut III/2
- Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerber auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T2)Beisatz: Ablehnend von Petrasch in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3.ÖstNotKonkreß 1986 Ludwig - Boltzmann - Institut III/2
- Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerber auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T2) TE OGH 1989-10-04 3 Ob 97/89 TE OGH 1989-11-29 3 Ob 127/89 TE OGH 1990-01-10 3 Ob 120/89 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 90/90 Beisatz: Gilt auch nach WGN
- (T3) TE OGH 1990-12-12 3 Ob 1032/90 Beis wie T2 nur: Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T4)Beis wie T2 nur: Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T4) Beis wie T3 Veröff: RZ 1991/24 S 97 TE OGH 1990-12-19 3 Ob 1090/90 Beis wie T3; Beisatz: Der Umstand, dass die Änderung der Zuweisung von Zinsen die Kapitalzuweisung eines nachfolgenden Berechtigten beeinflusst, ändert daran nichts. (T5) TE OGH 1991-10-22 5 Ob 84/91 Vgl auch; Beisatz: Auch nach der WGN 1989 bleibt es dabei, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn Gegenstand der Rekursentscheidung nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren war. (T6) TE OGH 1992-06-10 3 Ob 43/92 Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1994-04-27 3 Ob 20/94 Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung einer begehrten Kostenvorauszahlung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung sowie des Anspruchs auf Ersatz von Exekutionskosten. (T7) TE OGH 1995-06-14 3 Ob 22/95 Auch; Beisatz: Es bleibt jedoch bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232). (T8)Auch; Beisatz: Es bleibt jedoch bei der infolge Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232). (T8) TE OGH 1995-05-10 3 Ob 1013/95 Gegenteilig; verstärkter Senat; Beisatz: Geht es um den Rang von Zinsen im Meistbotsverteilungsverfahren, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden. Es bleibt jedoch bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen (JBl 1956,183). (T9) Veröff: SZ 68/93Gegenteilig; verstärkter Senat; Beisatz: Geht es um den Rang von Zinsen im Meistbotsverteilungsverfahren, ist Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht anzuwenden. Es bleibt jedoch bei der infolge Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen (JBl 1956,183). (T9) Veröff: SZ 68/93 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 73/95 Auch; Beis wie T1 nur: Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T10)Auch; Beis wie T1 nur: Die Sondernorm der Paragraphen 3, 13, RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T10) Beis wie T9 TE OGH 1997-01-29 3 Ob 23/97x Beis wie T9 nur: Es bleibt bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht. (T11)Beis wie T9 nur: Es bleibt bei der infolge Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht. (T11) TE OGH 1997-02-26 3 Ob 47/95 nur: Es bleibt bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen. (T12)nur: Es bleibt bei der infolge Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen. (T12) Beis wie T9; Beisatz: Ablehnung der Kritik Hoyers (ÖBA 1996, 249 ff). (T13) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 5/98h Vgl auch TE OGH 1998-05-27 3 Ob 134/98x TE OGH 2000-06-29 2 Ob 169/00t Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T14) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 213/01x Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2003-06-24 3 Ob 144/03b Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist der Betrag der von der zweiten Instanz bestimmten Kosten des Exekutionsantrags nur im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T15) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 138/05y Auch TE OGH 2008-07-11 3 Ob 113/08a Auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 236/08i Auch TE OGH 2019-08-29 3 Ob 123/19p TE OGH 2021-04-08 5 Ob 34/21t Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003389