RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014693 Entscheidungsdatum25.01.2023 Geschäftszahl3Ob626/83; 7Ob568/87; 7Ob660/87; 9ObA2/90; 9ObA4/93; 7Ob514/94; 7Ob146/03a; 9ObA133/05g; 4Ob88/08g; 8Ob126/08z; 7Ob179/09p; 5Ob193/10h; 7Ob14/11a; 4Ob102/15a; 7Ob114/18t; 5Ob203/18s; 6Ob228/21d; 9Ob66/21b; 5Ob203/21w; 7Ob58/22p; 1Ob88/22f; 8Ob81/22b; 7Ob223/22b NormABGB §869 RechtssatzBestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt; diese Voraussetzung gilt auch für bäuerliche Übergabsverträge. EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-22 3 Ob 626/83 TE OGH 1987-04-16 7 Ob 568/87 nur: Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichenRechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind. (T1) TE OGH 1987-10-15 7 Ob 660/87 nur: Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichenRechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt. (T2); Beisatz: So schon EvBl 1961/
- (T3) TE OGH 1990-03-14 9 ObA 2/90 nur T1 TE OGH 1993-02-24 9 ObA 4/93 nur T2; Veröff: SZ 66/22 TE OGH 1994-05-25 7 Ob 514/94 TE OGH 2003-10-15 7 Ob 146/03a nur T1; Beisatz: Bestimmtheit/Bestimmbarkeit einer Prämienrabattnachforderungsklausel. (T4); Veröff: SZ 2003/121 TE OGH 2005-08-31 9 ObA 133/05g Auch; nur T1; Beisatz: Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im Übrigen (eindeutig) bestimmbar ist. (T5) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 88/08g Beis wie T5; Beisatz: Bei der Frage, ob ein Vergleichsanbot ausreichend bestimmt ist, wenn es zum Umfang der Bereinigungswirkung auf mündliche, nicht dokumentierte Gespräche hinweist, deren Inhalt nicht feststeht und das mehrere Deutungen zulässt, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, der - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T6) TE OGH 2008-11-13 8 Ob 126/08z Vgl auch; Beisatz: Hier: Stromtauschvertrag. (T7) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 179/09p Auch; Beisatz: Hier: Anhang 26 „Regelungen hinsichtlich des Transits und die direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs" Pkt 1.1.
- (T8) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 193/10h Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Freistellungsverpflichtung nach § 9 Abs 3 BTVG muss den Hypothekargläubiger ‑ durchsetzbar ‑ zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Freistellungsverpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 3, BTVG muss den Hypothekargläubiger ‑ durchsetzbar ‑ zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten. (T9) TE OGH 2011-07-06 7 Ob 14/11a Auch; nur T2 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 102/15a nur T2 TE OGH 2018-07-04 7 Ob 114/18t Auch; Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T10) TE OGH 2019-03-20 5 Ob 203/18s Auch; nur T2 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 228/21d Beis wie T5; Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf. (T11) TE OGH 2022-05-19 9 Ob 66/21b Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T12) TE OGH 2022-06-01 5 Ob 203/21w nur T2; Beis wie T5; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T12 wurde gelöscht. - März 2023 (T13) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 58/22p Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2022-07-14 1 Ob 88/22f Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2022-11-21 8 Ob 81/22b Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T14) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 223/22b Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag mit Geldwechselvertrag auch bei Einzugsermächtigung vom Euro-Girokonto. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014693