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OGH Rechtssatz RS0012519 (6Ob2/84 (6Ob3/84))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012519 Entscheidungsdatum24.02.1984 Geschäftszahl6Ob2/84 (6Ob3/84); 7Ob733/86; 5Ob22/09k (5Ob23/09g) NormABGB §604; ABGB §617 RechtssatzIst nicht strittig, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, wohl aber ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des § 617 ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebnis, dass die fideikommissarische Substitution nur wegfällt, wenn Nachkommenschaft beim Tode des eingesetzten Kindes vorhanden ist.Ist nicht strittig, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, wohl aber ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des Paragraph 617, ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebnis, dass die fideikommissarische Substitution nur wegfällt, wenn Nachkommenschaft beim Tode des eingesetzten Kindes vorhanden ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-24 6 Ob 2/84 TE OGH 1987-01-15 7 Ob 733/86 Auch; nur: Auslegungsregel des § 617 ABGB. (T1); Beisatz: Der Substitut kann aber den Beweis führen, dass der Erblasser dieAuch; nur: Auslegungsregel des Paragraph 617, ABGB. (T1); Beisatz: Der Substitut kann aber den Beweis führen, dass der Erblasser die Substitution auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, dass der Vorerbe nachträgliche Nachkommenschaft hat. (T2) = SZ 60/7 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 22/09k Auch; Beisatz: Die Regelung des § 617 ABGB bedeutet keineswegs, dass eine Substitution zugunsten der noch nicht vorhandenen Nachkommen die automatische Folge wäre, wenn der Erblasser die Substitution (nur) für den Fall der Kinderlosigkeit des Erben angeordnet hat. (T3)Auch; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 617, ABGB bedeutet keineswegs, dass eine Substitution zugunsten der noch nicht vorhandenen Nachkommen die automatische Folge wäre, wenn der Erblasser die Substitution (nur) für den Fall der Kinderlosigkeit des Erben angeordnet hat. (T3)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.