← Österreich

{'item': '10Os14/84; 10Os9/86; 11Os95/88; 12Os41/07g; 12Os88/07v; 13Os31/18k; 12Os91/21f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093820 Entscheidungsdatum16.09.2021 Geschäftszahl10Os14/84; 10Os9/86; 11Os95/88; 12Os41/07g; 12Os88/07v; 13Os31/18k; 12Os91/21f NormStGB §142 A RechtssatzZum Erfordernis eines "präsenten Tatobjekts": Ein durch die Anwendung von Gewalt oder Drohung zu bewerkstelligendes Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache setzt einerseits (auf Grund eben dieser tatbestandsmäßigen Ausführungsmodalitäten) einen solchen zeitlichen Zusammenhang des Geschehens voraus, dass der Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den (oder immerhin einen der mehreren) Täter noch unter der unmittelbaren Einwirkung der Nötigungshandlung, also während und wegen der Wirksamkeit des jeweiligen Begehungsmittels herbeigeführt wird und andererseits ist (auf Grund des zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Gewahrsamsbruchs) auch ein derartiges örtliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Tatobjekt erforderlich, dass nach den Umständen des konkreten Falles jedenfalls von einem zur Tatzeit aufrechten Gewahrsam des ersten an letzterem gesprochen werden kann; ein solches Tatgeschehen ist dann gegeben, wenn das Opfer, das den Schlüssel zu einem Tresor bei sich hat, in dem die wegzunehmenden Sachen verwahrt sind, nach dem Abnötigen dieses Schlüssels von einem der Täter solang (mit einer Waffe) in Schach gehalten wird, bis der andere damit den Gewahrsamsbruch vollzogen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-28 10 Os 14/84 Veröff: SSt 55/8 = JBl 1985,175 TE OGH 1986-02-11 10 Os 9/86 Vgl auch TE OGH 1988-09-06 11 Os 95/88 Vgl auch; Beisatz: Einheitliches Tatgeschehen bei Abnötigung einer Bankomatkarte und anschließender (versuchter) Geldabhebung beim Bankomaten denkbar. (T1) Veröff: SSt 59/59 TE OGH 2007-05-31 12 Os 41/07g Auch; nur: Zum Erfordernis eines "präsenten Tatobjekts": Ein durch die Anwendung von Gewalt oder Drohung zu bewerkstelligendes Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache setzt einerseits (auf Grund eben dieser tatbestandsmäßigen Ausführungsmodalitäten) einen solchen zeitlichen Zusammenhang des Geschehens voraus, dass der Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den (oder immerhin einen der mehreren) Täter noch unter der unmittelbaren Einwirkung der Nötigungshandlung, also während und wegen der Wirksamkeit des jeweiligen Begehungsmittels herbeigeführt wird und andererseits ist (auf Grund des zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Gewahrsamsbruchs) auch ein derartiges örtliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Tatobjekt erforderlich, dass nach den Umständen des konkreten Falles jedenfalls von einem zur Tatzeit aufrechten Gewahrsam des ersten an letzterem gesprochen werden kann. (T2) TE OGH 2007-08-23 12 Os 88/07v vgl auch; nur T2vergleiche auch; nur T2 Beisatz: Hier: Setzt der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, wäre hinsichtlich der mit Bereicherungstendenz erfolgten Wegnahme einer keine eigenständige Wertträgereigenschaft aufweisenden Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB (bei einer Urkundenqualität aufweisenden bloßen Kundenkarte unter Umständen §229 Abs 1 StGB) hinsichtlich der erzwungenen Bekanntgabe des PIN-Codes § 105 Abs 1 StGB und hinsichtlich eines Geldbehebungsversuches §§15, 127 StGB tatbestandsmäßig erfüllt. Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (iS einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung) Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T3)Beisatz: Hier: Setzt der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, wäre hinsichtlich der mit Bereicherungstendenz erfolgten Wegnahme einer keine eigenständige Wertträgereigenschaft aufweisenden Bankomatkarte Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (bei einer Urkundenqualität aufweisenden bloßen Kundenkarte unter Umständen §229 Absatz eins, StGB) hinsichtlich der erzwungenen Bekanntgabe des PIN-Codes Paragraph 105, Absatz eins, StGB und hinsichtlich eines Geldbehebungsversuches §§15, 127 StGB tatbestandsmäßig erfüllt. Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (iS einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung) Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T3) TE OGH 2018-05-09 13 Os 31/18k Vgl auch; Beisatz: Raub liegt vor, wenn verlangtes Bargeld im Moment der Begegnung zwischen Täter und Opfer zwar nicht präsent ist, der Täter das Opfer aber (unter der Wirkung tatbildlicher Nötigungsmittel) zum Bankomaten begleitet und dort mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Eingabe des Codes und solcherart auch die Behebung von Bargeld erzwingt. (T4) TE OGH 2021-09-16 12 Os 91/21f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093820

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.