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OGH Rechtssatz RS0033787 (2Ob510/84 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033787 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl2Ob510/84; 1Ob511/92; 1Ob65/97h; 2Ob218/97s; 5Ob231/98a; 3Ob323/98s; 2Ob274/01k; 3Ob190/04v; 4Ob106/09f; 5Ob212/10b; 6Ob52/19v; 9Ob112/25y NormABGB §1437 RechtssatzDer unredliche Bereicherungsschuldner hat den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, wenn er die Sache verbrauchte oder sonst veräußerte.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-02-29 2 Ob 510/84 Veröff: SZ 57/44 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 511/92 Auch; nur: Der unredliche Bereicherungsschuldner hat den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen. (T1) Beisatz: Der unredliche Besitzer hat, jedenfalls bei wissentlichem Eingriff, zumindest den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren ihm verschafften Nutzen berufen zu können. (T2) Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 65/97h Auch; Veröff: SZ 70/48 TE OGH 1997-09-25 2 Ob 218/97s Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 231/98a Vgl auch; nur: Der unredliche Bereicherungsschuldner hat den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, wenn er die Sache veräußerte. (T3) Beisatz: Der Unredliche hat auch einen den Veräußerungserlös übersteigenden gemeinen Wert der Sache zu ersetzen. (T4) Veröff: SZ 71/162 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 323/98s Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-12-06 2 Ob 274/01k Auch; nur T1 TE OGH 2004-12-22 3 Ob 190/04v Auch; Beis wie T2 nur: Der unredliche Besitzer hat zumindest den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen. (T5) Beisatz: Entsprechend § 417 ABGB schuldet der Unredliche - und zwar ohne dass es auf die in § 417 ABGB nicht erwähnte Wissentlichkeit ankäme - das höchste erzielbare Benützungsentgelt. (T6)Beisatz: Entsprechend Paragraph 417, ABGB schuldet der Unredliche - und zwar ohne dass es auf die in Paragraph 417, ABGB nicht erwähnte Wissentlichkeit ankäme - das höchste erzielbare Benützungsentgelt. (T6) Beisatz: Hier benützte der unredliche Beklagte die Mietobjekte nicht selbst, sondern verwertete sie - jedenfalls teilweise - durch Vermietung. Demgemäß hat er grundsätzlich auch einen erzielten höheren als den angemessenen Mietzins an die Verkürzte zurückzuerstatten. (T7) TE OGH 2009-11-19 4 Ob 106/09f TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 52/19v Beis wie T4 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 112/25y vgl; Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033787

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.