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OGH Rechtssatz RS0002893 (5Ob683/83)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002893 Entscheidungsdatum06.03.1984 Geschäftszahl5Ob683/83; 2Ob527/86; 3Ob139/90 (3Ob1104/90); 8Ob547/93; 1Ob221/99b; 7Ob125/00h; 5Ob191/03d; 5Ob209/10m; 5Ob48/19y NormABGB §521 F; EO §146; EO §150; EO §170 RechtssatzDer Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechtes kann es dann nicht ankommen, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-06 5 Ob 683/83 TE OGH 1986-03-18 2 Ob 527/86 nur: Der Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. (T1) TE OGH 1991-01-30 3 Ob 139/90 nur T1; BankArch 1991,597 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/93 vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T2)vergleiche aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T2) TE OGH 2000-01-25 1 Ob 221/99b TE OGH 2000-06-14 7 Ob 125/00h Beis wie T2 TE OGH 2004-05-11 5 Ob 191/03d Vgl; Beisatz: Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe ist anzumerken, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden. (T3) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m Vgl; Beisatz: Hier: § 758 ABGB. (T4); Beis ähnlich wie T3Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 758, ABGB. (T4); Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 48/19y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002893

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.