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5Ob692/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.03.1984 Geschäftszahl5Ob692/83 NormABGB §651;

RechtssatzEin Verteilungsvermächtnis iSd § 651 ABGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein Barlegat einer bestimmten Person ( hier: dem nicht mehr bestehenden Verein "Wiener Freiwillige Rettungsgesellschaft" ) vermacht, nicht aber einer Gruppe vonEin Verteilungsvermächtnis iSd Paragraph 651, ABGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein Barlegat einer bestimmten Person ( hier: dem nicht mehr bestehenden Verein "Wiener Freiwillige Rettungsgesellschaft" ) vermacht, nicht aber einer Gruppe von EntscheidungstexteTE OGH 1984/03/06 5 Ob 692/83 RechtssatznummerRS0012588

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