Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle.Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht
TE OGH 1984-03-08 7 Ob 535/84 Veröff: SZ 57/48 = EvBl 1984/149 S 606 TE OGH 1989-07-13 8 Ob 24/88 nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. (T1) Beisatz: Hier: Eine - wenn auch umfassende - Wechselwidmungserklärung wird immer nur so verstanden, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, derentwegen sie gegeben wurde, abdecken soll. Die Einräumung weiterer umfassender Kredite außerhalb der Geschäftsverhältnisse, in deren Rahmen das Blankoakzept gegeben wurde, durch das aus der Wechselwidmungserklärung berechtigte Kreditinstitut ohne Kontaktaufnahme mit dem Ersteller des Blankoakzeptes und die Verwendung des Blankoakzeptes zur Sicherung dieser neuen Kredite widerspricht kraß diesem Grundsatz. (T2) Veröff: ÖBA 1990,212 (Ostheim) TE OGH 1998-02-26 8 Ob 117/97g nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht
(T3)nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht
, Absatz 3, WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T3) TE OGH 1998-05-18 8 Ob 123/98s nur T1; Beisatz: Hier: Dies muß auch dann gelten, wenn der nach dem Begebungsvertrag zur Ausfüllung Berechtigte den Wechsel durch einen Bevollmächtigten, der sich als Aussteller und den Berechtigten als Remittenten einsetzt, ausfüllen läßt und sodann als Kläger auftritt. (T4) TE OGH 1999-05-27 8 Ob 98/99z Auch; nur T1; Beisatz: Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) auszulegen. (T5) TE OGH 1999-12-22 8 Ob 307/99a Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 253/99k nur: Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht
(T6); Veröff: SZ 73/79nur: Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht
, Absatz 3, WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T6); Veröff: SZ 73/79 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 229/00k Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2003-12-17 3 Ob 77/03z Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-08-30 8 Ob 87/07p Vgl; Beisatz: Füllt der zur Ausfüllung ermächtigte Nehmer den Blankowechsel abredewidrig aus, führt dies nicht grundsätzlich zu dessen Ungültigkeit, es liegt vielmehr ein von Anfang an formgültiger Wechsel vor; jedoch kann der Nehmer den Wechsel nur insoweit geltend machen, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht. (T7); Beisatz: Hier: Der von der berechtigten Wechselinhaberin Bevollmächtigte setzte bei der Ausfüllung des Wechsels die Rechtsvorgängerfirma der Wechselnehmerin als Aussteller ein. (T8) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 137/24s vgl; Beisatz: Auch diese Judikatur setzt einen formal gültigen Wechsel voraus. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083936
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