RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011001 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl7Ob579/83; 3Ob582/85; 7Ob628/89; 7Ob701/89; 1Ob512/96; 3Ob247/97p; 6Ob12/98b; 9Ob26/00i; 1Ob295/03v; 1Ob75/06w; 7Ob117/08v; 2Ob139/14a; 1Ob14/17s; 1Ob96/18a; 3Ob110/20b; 3Ob145/25g; 6Ob85/25f NormABGB §372 IcABGB §372 römisch eins c ABGB §523 Cd ABGB §851 Abs2 RechtssatzDer Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegene Grenzverlaufes erbringen. Das bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz sein. EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-08 7 Ob 579/83 SZ 57/47 TE OGH 1985-12-18 3 Ob 582/85 Vgl; Beisatz: Der Kläger muss allerdings beweisen, dass die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist. (T1) TE OGH 1989-07-29 7 Ob 628/89 TE OGH 1990-01-25 7 Ob 701/89 nur: Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegene Grenzverlaufes erbringen. (T2); Beis wie T1 = RZ 1990/65 S 150 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 nur T2; Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 247/97p nur T2; Beisatz: Maßgeblich sind aber allein die Naturgrenzen. (T3) TE OGH 1998-01-29 6 Ob 12/98b nur: Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze erbringen. (T4); Beis wie T3 TE OGH 2000-07-12 9 Ob 26/00i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Kläger sind für die Naturgrenze und die Ersitzungsvoraussetzungen beweispflichtig; daher auch dafür, dass durch ihre Besitzausübung und der ihrer Rechtsvorgänger die volle Zugehörigkeit des Rechts derart sichtbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie eine Besitzausübung durch Dritte ausschloss. (T5) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 295/03v Auch; nur T4; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/120 TE OGH 2006-07-11 1 Ob 75/06w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 117/08v nur T2 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 139/14a Auch; nur: Das bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz sein. (T6) Beisatz: Wurde im Außerstreitverfahren eine zwischen den Nachbarn strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken vorläufig nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. (T7)Beisatz: Wurde im Außerstreitverfahren eine zwischen den Nachbarn strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken vorläufig nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß Paragraph 851, Absatz 2, ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. (T7) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 14/17s Beis wie T3 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 96/18a nur T2 TE OGH 2020-12-10 3 Ob 110/20b Beis wie T1 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 145/25g Beisatz wie T1 TE OGH 2025-12-18 6 Ob 85/25f nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011001
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