← Österreich

{'item': '10Os206/83 (10Os27/84); 13Os149/84; 9Os21/86; 12Nds32/86; 13Os23/90; 13Os35/20a; 13Os47/25y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086986 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl10Os206/83 (10Os27/84); 13Os149/84; 9Os21/86; 12Nds32/86; 13Os23/90; 13Os35/20a; 13Os47/25y NormFinStrG §53 RechtssatzBei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird (vgl EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua).Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 53, FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Ziffer 9, Litera a, (und nicht nach Ziffer 6,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird vergleiche EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-13 10 Os 206/83 TE OGH 1984-11-22 13 Os 149/84 Vgl auch TE OGH 1986-03-19 9 Os 21/86 Vgl auch TE OGH 1986-04-24 12 Nds 32/86 Vgl; Beisatz: § 53 Abs 4 FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Abs 4 geltenden (vgl 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - § 53 Abs 3 FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachlich Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1) Beisatz: Anmerkung: Die Entscheidung 12 Nds 32/86 bezieht sich auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geltende Fassung des § 53 Abs 4 FinStrG (Art II FinStrGNov 1985). Vgl nunmehr Harbich, MTA 2.Auflage, Anmerkung 4 lit a und b zu § 53 FinStrG. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Absatz 4, geltenden vergleiche 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachlich Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1) Beisatz: Anmerkung: Die Entscheidung 12 Nds 32/86 bezieht sich auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geltende Fassung des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG (Artikel römisch zwei, FinStrGNov 1985). Vgl nunmehr Harbich, MTA 2.Auflage, Anmerkung 4 Litera a und b zu Paragraph 53, FinStrG. (T2) TE OGH 1990-12-19 13 Os 23/90 nur: Gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende. (T3) Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung mangelnder gerichtlicher Zuständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) gemäß § 290 Abs 1 StPO. (T4)nur: Gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 53, FinStrG nach Ziffer 9, Litera a, (und nicht nach Ziffer 6,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu überprüfende. (T3) Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung mangelnder gerichtlicher Zuständigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. (T4) TE OGH 2020-12-09 13 Os 35/20a Vgl TE OGH 2025-10-15 13 Os 47/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086986

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.