RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042469 Entscheidungsdatum28.09.2023 Geschäftszahl1Ob5/84; 1Ob668/84; 1Ob639/85; 8Ob658/85; 1Ob1505/86; 1Ob1533/86; 3Ob625/86; 3Ob120/86; 4Ob501/88; 5Ob25/88; 6Ob640/95; 5Ob142/02x; 1Ob292/02a; 6Ob19/03t; 6Ob79/09z; 5Ob91/09g; 5Ob76/19s; 5Ob166/19a; 5Ob144/23x NormZPO §500 Abs2 Z1 IIC ZPO §500 Abs2 Z1 IIE1 ZPO §501 RechtssatzVom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im Paragraph 501, ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-14 1 Ob 5/84 Veröff: RZ 1984/69 S 211 TE OGH 1984-11-12 1 Ob 668/84 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 639/85 TE OGH 1986-01-23 8 Ob 658/85 Auch; nur: Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. (T1)Auch; nur: Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im Paragraph 501, ZPO abschließend geregelt. (T1) TE OGH 1986-01-28 1 Ob 1505/86 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 1533/86 TE OGH 1986-11-12 3 Ob 625/86 nur T1; nur: An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden. (T2) Veröff: SZ 59/198 TE OGH 1986-12-17 3 Ob 120/86 nur T1; nur T2; Veröff: EvBl 1987/110 S 401 TE OGH 1988-02-09 4 Ob 501/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewertung einer Räumungsklage im Sinne der §§ 56 Abs 2 Satz 2, 49 Abs 1 JN nach dem 28.02.1986. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewertung einer Räumungsklage im Sinne der Paragraphen 56, Absatz 2, Satz 2, 49 Absatz eins, JN nach dem 28.02.1986. (T3) TE OGH 1988-10-25 5 Ob 25/88 nur T1; nur T2 TE OGH 1996-05-23 6 Ob 640/95 TE OGH 2002-10-01 5 Ob 142/02x Vgl auch TE OGH 2003-01-28 1 Ob 292/02a Auch; Beisatz: Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung). (T4) TE OGH 2003-03-20 6 Ob 19/03t Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T5) TE OGH 2009-05-14 6 Ob 79/09z Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T6) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 91/09g Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T7) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 76/19s Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2020-04-30 5 Ob 166/19a nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2023-09-28 5 Ob 144/23x Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042469
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