OGH Rechtssatz RS0019759 (4Ob566/83 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019759 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl4Ob566/83; 3Ob524/87; 6Ob129/02t; 2Ob65/24h NormABGB §1035 ABGB §1486 Z1 RechtssatzEin Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des § 1486 Z 1 ABGB zu umgehen.Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu umgehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-20 4 Ob 566/83 Veröff: SZ 57/55 = JBl 1985,169 TE OGH 1987-09-23 3 Ob 524/87 Auch TE OGH 2002-08-29 6 Ob 129/02t Auch TE OGH 2024-05-28 2 Ob 65/24h vgl; Beisatz: Obiter (gegenständlich ist ein Anspruch nach § 1042). (T1)vgl; Beisatz: Obiter (gegenständlich ist ein Anspruch nach Paragraph 1042,). (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019759