F sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor. (T2)Vgl auch; Beisatz:
Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG sieht ebenso wie Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor. (T2) TE OGH 1997-02-25 1 Ob 30/97m Auch TE OGH 1997-11-25 5 Ob 365/97f Auch TE OGH 1998-12-22 5 Ob 288/98h Vgl; Beis wie T2 nur:
F sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T3)Vgl; Beis wie T2 nur:
Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T3) TE OGH 1999-05-26 5 Ob 100/99p Beis wie T3 nur:
F sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T4) Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des § 12a Abs 1 MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu § 12 Abs 3 aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des § 12a Abs 3 MRG. (T5) Beisatz: Dies gebietet ein Größenschluss, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben (darin liegt der eigentliche Grund für den Ausschluss des Mietzinsanhebungsrechtes: vgl WoBl 1990/59), auch die in § 12a Abs 3 MRG angesprochenen Änderungen in der Mieter-Gesellschaft abdeckt. (T6)Beis wie T3 nur:
Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T4) Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T5) Beisatz: Dies gebietet ein Größenschluss, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben (darin liegt der eigentliche Grund für den Ausschluss des Mietzinsanhebungsrechtes: vergleiche WoBl 1990/59), auch die in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG angesprochenen Änderungen in der Mieter-Gesellschaft abdeckt. (T6) TE OGH 2000-04-07 5 Ob 86/00h Vgl auch; Beisatz: Vertragsklauseln, wonach alle Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger übergehen, wurden wiederholt als Einräumung eines Weitergaberechts beurteilt, und zwar - zunächst einmal nur vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend - unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die rechtliche Konsequenz des Ausschlusses einer Mietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 aF MRG bzw § 12a Abs 2 nF MRG absehbar war. (T7)Vgl auch; Beisatz: Vertragsklauseln, wonach alle Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger übergehen, wurden wiederholt als Einräumung eines Weitergaberechts beurteilt, und zwar - zunächst einmal nur vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend - unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die rechtliche Konsequenz des Ausschlusses einer Mietzinserhöhung nach Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG bzw Paragraph 12 a, Absatz 2, nF MRG absehbar war. (T7) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 190/00b Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2002-02-26 5 Ob 11/02g Vgl aber; Beisatz: Einer generellen Rechtsnachfolgeregelung kann dann nicht die Bedeutung der Einräumung eines Weitergaberechts beigemessen werden, wenn an anderer Stelle des Vertrages das Problem des Weitergaberechts ausdrücklich -etwa in Form einer Beschränkung des Kreises jener Personen, die in das Mietverhältnis eintreten können- geregelt wurde. Diesfalls ist die Rechtsnachfolgeregelung nur als Anordnung zu verstehen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch jedem Einzelrechtsnachfolger zu überbinden (hier Regelung im Vorvertrag). (T8) TE OGH 2004-09-28 5 Ob 188/04i Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur die tatsächliche Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts anlässlich einer Unternehmensveräußerung schließt
F MRG) aus. (T9)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur die tatsächliche Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts anlässlich einer Unternehmensveräußerung schließt
Paragraph 12 a, MRG (Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG) aus. (T9) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 120/14d Vgl auch TE OGH 2015-11-26 6 Ob 131/15f Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Aus einem „konzerninternen“ Weitergaberecht kann gerade nicht geschlossen werden, dass der Vermieter auch für den Fall auf ein Mietzinsanhebungsrecht verzichtete, dass die Mieterin von einem außenstehenden Dritten übernommen wird (so bereits 5 Ob 100/99p und 5 Ob 51/01p). (T10) TE OGH 2018-08-28 5 Ob 146/18h Auch TE OGH 2018-09-25 4 Ob 173/18x Beis wie T8 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 146/19k Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 68/25y vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070331
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.