OGH Rechtssatz RS0096452 (9Os203/83 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096452 Entscheidungsdatum24.07.2025 Geschäftszahl9Os203/83; 14Os22/89; 15Os3/90; 14Os17/93; 14Os167/03 (14Os168/03); 14Os46/25h NormStGB §295 RechtssatzWer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des § 295 StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen will.Wer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des Paragraph 295, StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen will.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-20 9 Os 203/83 Veröff: SSt 55/9 TE OGH 1989-06-21 14 Os 22/89 Vgl auch; Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390 TE OGH 1990-02-27 15 Os 3/90 Vgl; Beisatz: Der Tätervorsatz muß sich auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstrecken. (T1) TE OGH 1993-03-30 14 Os 17/93 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/113 S 458 TE OGH 2004-01-27 14 Os 167/03 Auch; nur: Zu einem Zeitpunkt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht. (T2); Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2025-07-24 14 Os 46/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096452