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{'item': '7Ob518/84; 7Ob304/00g; 1Ob101/15g; 10Ob36/20x; 6Ob99/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013174 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl7Ob518/84; 7Ob304/00g; 1Ob101/15g; 10Ob36/20x; 6Ob99/25i NormABGB §825 D Krnt FLG §51 Abs2 SbgFLG 1973 §106 Abs1 Vlbg FLG §35 JN §1 CVIIa RechtssatzDie Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des § 35 Abs 2 FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des § 35 Abs 2 FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat.Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des Paragraph 35, Absatz 2, FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des Paragraph 35, Absatz 2, FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat. EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-22 7 Ob 518/84 Veröff: SZ 57/59 = EvBl 1985/100 S 498 TE OGH 2000-12-20 7 Ob 304/00g Vgl auch; Beisatz: Hier: § 51 Abs 2 Krnt FLG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FLG. (T1) TE OGH 2015-06-18 1 Ob 101/15g Auch; nur: Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. (T2) Beisatz: Hier: § 73 lit c und lit d Tir FLG 1996, welche normieren, dass der Agrarbehörde die Entscheidung über die Fragen zusteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (lit c) und ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (lit d). (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 73, Litera c und Litera d, Tir FLG 1996, welche normieren, dass der Agrarbehörde die Entscheidung über die Fragen zusteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Litera c,) und ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (Litera d,). (T3) TE OGH 2020-11-24 10 Ob 36/20x nur T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß § 106 Abs 1 SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4)nur T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß Paragraph 106, Absatz eins, SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4) TE OGH 2025-08-13 6 Ob 99/25i vgl aber; Beisatz: Macht hingegen ein Mitglied geltend, im Alleineigentum an einer Liegenschaft gestört zu sein, sodass der Streitfall genauso gut zwischen einem Nichtmitglied und der Agrargemeinschaft entstanden hätte sein können, liegt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd § 51 Abs 2 K-FLG vor und kann der Anspruch mit Eigentumsfreiheitsklage auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden. (T5)vergleiche aber; Beisatz: Macht hingegen ein Mitglied geltend, im Alleineigentum an einer Liegenschaft gestört zu sein, sodass der Streitfall genauso gut zwischen einem Nichtmitglied und der Agrargemeinschaft entstanden hätte sein können, liegt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG vor und kann der Anspruch mit Eigentumsfreiheitsklage auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013174

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