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OGH Rechtssatz RS0014617 (2Ob8/84 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014617 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl2Ob8/84; 5Ob57/02x; 2Ob268/06k; 6Ob7/08k; 2Ob143/10h; 6Ob54/17k; 7Ob102/18b; 9ObA31/24k; 7Ob203/25s NormABGB §154 Abs3 G ABGB §865 ABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei RechtssatzSolange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-27 2 Ob 8/84 Veröff: SZ 57/61 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 57/02x Vgl aber; nur: Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. (T1); Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die rückwirkende Kraft der Genehmigung einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde dem Vermieter als Dritten gegenüber zu bejahen, wenn seine Rechtsposition dadurch keine Verschlechterung erfährt. (T2); Veröff: SZ 2002/64 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Auch TE OGH 2008-02-21 6 Ob 7/08k Vgl aber; nur T1; Beisatz: Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen. (T3); Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen einer GmbH. (T4) TE OGH 2011-07-14 2 Ob 143/10h Auch; nur: Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. (T5); nur: Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss. (T6) TE OGH 2017-04-19 6 Ob 54/17k Auch TE OGH 2019-03-20 7 Ob 102/18b Vgl TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k nur T1; nur T3 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 203/25s nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014617

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.