RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059923 Entscheidungsdatum13.03.2014 Geschäftszahl5Ob521/84; 6Ob36/85; 6Ob515/88; 6Ob26/14p NormGmbHG §15 GmbHG §17 GmbHG §18 HGB §16 RechtssatzDie Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft (vgl Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu § 39). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. Für eine ordnungsmäßige Vertretung der Gesellschaft hiebei kann erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators, wenn es lediglich um die Durchsetzung der Anmeldung geht, oder durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG gesorgt werden; eine solche Bestellung kann auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Gesellschafters oder des neu bestellten Geschäftsführers, erfolgen.Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft vergleiche Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu Paragraph 39,). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. Für eine ordnungsmäßige Vertretung der Gesellschaft hiebei kann erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators, wenn es lediglich um die Durchsetzung der Anmeldung geht, oder durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG gesorgt werden; eine solche Bestellung kann auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Gesellschafters oder des neu bestellten Geschäftsführers, erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-27 5 Ob 521/84 Veröff: SZ 57/62 = EvBl 1985/58 S 276 = GesRZ 1984,107 = NZ 1985,95 TE OGH 1986-10-16 6 Ob 36/85 Vgl auch; Beisatz: Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Geschäftsführer im Sinne des § 15a GmbHG bestellt werden. (T1) Vgl auch; Beisatz: Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 15 a, GmbHG bestellt werden. (T1) Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = WBl 1987,15 = NZ 1987,289 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 515/88 Vgl auch; nur: Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft (vgl Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu § 39). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. (T2) Vgl auch; nur: Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft vergleiche Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu Paragraph 39,). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. (T2) Beisatz: Ist die Bestellung zum Geschäftsführer bis zur Handelsregistereintragung aufschiebend bedingt, kann sich ein anderer Geschäftsführer, der seine Mitwirkung zur Anmeldung ohne stichhältigen Grund verweigert hat, nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T3) Veröff: RdW 1988,290 TE OGH 2014-03-13 6 Ob 26/14p Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Vorinstanzen, die Vertretungsbefugnis des neuen Geschäftsführers „ab Eintragung in das Firmenbuch“ decke nicht auch das Eintragungsbegehren selbst, weil er zur Zeit der Antragstellung und Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht noch nicht vertretungsbefugt gewesen sei, entspricht der klaren Rechtslage. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059923
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.