RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082807 Entscheidungsdatum25.08.2016 Geschäftszahl3Ob8/84; 5Ob65/00w; 5Ob196/00k; 7Ob302/03t; 5Ob101/16p; 5Ob51/16k NormWEG 1975 §9 WEG 2002 §13 RechtssatzNach dem Sinn des § 9 Abs 1 WEG muss verlangt werden, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind.Nach dem Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, WEG muss verlangt werden, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind. EntscheidungstexteTE OGH 1984-03-28 3 Ob 8/84 Veröff: SZ 57/63 = EvBl 1984/99 S 395 = JBl 1985,164 = MietSlg XXXVI/13 = NZ 1984,156 = RdW 1984,273 TE OGH 2000-03-28 5 Ob 65/00w Auch; Beisatz: Hier: Wechselseitiges Belastungsverbot und Veräußerungsverbot. (T1) Beisatz: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T2) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 196/00k Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. (T3) Beisatz: Beide Ehegatten sind im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig am Mindestanteil eingeräumten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots notwendige Streitgenossen. (T4) Beisatz: Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungsverbots und Veräußerungsverbots wird eine der Vorschrift des § 9 Abs 1 WEG entsprechende völlig idente Verfügungsbeschränkung bewirkt. (T5); Veröff: SZ 73/193Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. (T3) Beisatz: Beide Ehegatten sind im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig am Mindestanteil eingeräumten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots notwendige Streitgenossen. (T4) Beisatz: Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungsverbots und Veräußerungsverbots wird eine der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, WEG entsprechende völlig idente Verfügungsbeschränkung bewirkt. (T5); Veröff: SZ 73/193 TE OGH 2004-02-24 7 Ob 302/03t TE OGH 2016-07-11 5 Ob 101/16p Vgl auch; Beisatz: Hier: zu § 13 WEG 2002. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: zu Paragraph 13, WEG 2002. (T6) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 51/16k Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen. (T7)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082807
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.