Abs3 I;
IIIA;
Abs1 IIIC;
G §13;
Abs3 römisch eins;
IIIA;
Abs1 IIIC;
Die rechtserzeugenden Tatsachen des § 13 KSchG hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs 1
schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396
mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.Die rechtserzeugenden Tatsachen des Paragraph 13, KSchG hat der Unternehmer gemäß Paragraph 226, Absatz eins,
schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß Paragraph 396,
mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-04-03 4 Ob 503/84 Veröff: SZ 57/69 = RdW 1984,308 TE OGH 1988-12-06 2 Ob 609/88 TE OGH 1991-11-09 2 Ob 531/91 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 606/95 Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptung, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. Beim Vorbringen der klagenden Partei, die Voraussetzungen nach § 13 KSchG lägen vor, handelt es sich nicht um eine tatsächliche Behauptung, sondern nur um eine Rechtsausführung. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptung, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. Beim Vorbringen der klagenden Partei, die Voraussetzungen nach Paragraph 13, KSchG lägen vor, handelt es sich nicht um eine tatsächliche Behauptung, sondern nur um eine Rechtsausführung. (T1) TE OGH 1996-04-25 2 Ob 524/95 Auch; Beis wie T1 nur: Hier: Fehlende Behauptung, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. (T2) Beisatz: Unvollständiges und somit unschlüssiges Vorbringen ist dann nicht verbesserungsfähig, falls eine sachliche Erledigung - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - nicht ausgeschlossen ist. (T3) TE OGH 1997-01-23 2 Ob 2390/96a Auch; nur: Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396
mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen. (T4)Auch; nur: Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß Paragraph 396,
mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen. (T4) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 266/97t Auch; nur: Die rechtserzeugenden Tatsachen des § 13 KSchG hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs 1
schon in der Klage anzuführen. (T5)Auch; nur: Die rechtserzeugenden Tatsachen des Paragraph 13, KSchG hat der Unternehmer gemäß Paragraph 226, Absatz eins,
schon in der Klage anzuführen. (T5) Beisatz: Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlusts eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung des Rechts abhängig macht. (T6)Beisatz: Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlusts eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen Paragraph 13, KSchG die Ausübung des Rechts abhängig macht. (T6) TE OGH 1999-10-21 8 Ob 205/99a TE OGH 2000-07-18 4 Ob 181/00x Auch TE OGH 2000-07-13 6 Ob 182/00h Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall mangelte es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des geltend gemachten Rechtsgrundes. Es bleibt nach dem Klagevorbringen unklar, ob das Begehren auf den Rückzahlungsanspruch aus einem gewährten Darlehen bzw Kredit gestützt wird oder die Beklagte auf Grund ihrer Haftung als Bürgin in Anspruch genommen werden soll oder ob der eine Klagegrund primär und der andere hilfsweise geltend gemacht wird. Insbesondere wurde zur Fälligkeit des eingeklagten Anspruches in der Klage überhaupt kein Vorbringen erstattet. (T7) Beis ähnlich wie T6; Beisatz: In der Klage wird die Beklagte als "Pensionistin" bezeichnet, weshalb die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG zu vermuten ist. (T8); Beis wie T3Beis ähnlich wie T6; Beisatz: In der Klage wird die Beklagte als "Pensionistin" bezeichnet, weshalb die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu vermuten ist. (T8); Beis wie T3 TE OGH 2002-01-30 7 Ob 3/02w nur T5 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 73/03x Vgl aber; Beisatz: Unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1
darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. (T9)Vgl aber; Beisatz: Unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß Paragraph 182, Absatz eins,
darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. (T9) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 58/12v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 154/12d Auch; nur T5 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 204/17g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037860
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.