RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.04.1984 Geschäftszahl3Ob17/84; 3Ob44/84; 3Ob88/86; 3Ob129/87; 3Ob59/90; 3Ob22/06s NormEO §325; EO §328 Abs1; EO §331 A; RechtssatzDer dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach §§ 325, 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. Das an die Verkäuferin gerichtete Verbot, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen, ist berechtigt.Der dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den Paragraphen 331, ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach Paragraphen 325, 328, Absatz eins, EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. Das an die Verkäuferin gerichtete Verbot, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen, ist berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1984/04/11 3 Ob 17/84 SZ 57/74 TE OGH 1984/06/27 3 Ob 44/84 nur: Der dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach §§ 325, 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. (T1) Beisatz hier: Pfändung der "Forderung auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Eigentumswohnung". (T2) nur: Der dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den Paragraphen 331, ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach Paragraphen 325, 328, Absatz eins, EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. (T1) Beisatz hier: Pfändung der "Forderung auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Eigentumswohnung". (T2) TE OGH 1986/12/17 3 Ob 88/86 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, also auch des Anspruches auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. (T3) = MietSlg 38/58 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, also auch des Anspruches auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. (T3) = MietSlg 38/58 TE OGH 1988/03/23 3 Ob 129/87 Vgl; nur T1; Beisatz: Solange das Eigentum des Verpflichteten, dem ein Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache zusteht, nicht einverleibt ist, kann wegen vollstreckbarer Geldforderungen gegen den Verpflichteten Exekution nur nach § 328 EO (bzw §§ 331 ff EO) geführt werden. (T4) = SZ 61/74 = WBl 1988,406 Vgl; nur T1; Beisatz: Solange das Eigentum des Verpflichteten, dem ein Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache zusteht, nicht einverleibt ist, kann wegen vollstreckbarer Geldforderungen gegen den Verpflichteten Exekution nur nach Paragraph 328, EO (bzw Paragraphen 331, ff EO) geführt werden. (T4) = SZ 61/74 = WBl 1988,406 TE OGH 1990/05/16 3 Ob 59/90 nur T1; Beis wie T3; EvBl 1990/132 S 605 TE OGH 2006/03/29 3 Ob 22/06s Vgl auch; Beisatz: Die Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüche des Verpflichteten ist zulässig. (T5); Beisatz: Hier: Vermögensrechtlicher Anspruch des Verpflichteten auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin bei bestehendem Ehegattenwohnungseigentum. (T6) Vgl auch; Beisatz: Die Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüche des Verpflichteten ist zulässig. (T5); Beisatz: Hier: Vermögensrechtlicher Anspruch des Verpflichteten auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin bei bestehendem Ehegattenwohnungseigentum. (T6) RechtssatznummerRS0004248
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.