OGH Rechtssatz RS0018277 (3Ob32/84)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018277 Entscheidungsdatum11.04.1984 Geschäftszahl3Ob32/84; 3Ob31/84; 1Ob542/92; 7Ob6/10y NormABGB §918 IVa; ABGB §918 IVc; ABGB §1061; ABGB §1062ABGB §918 römisch vier a; ABGB §918 römisch vier c; ABGB §1061; ABGB §1062 RechtssatzDas Wesen des Terminsverlustes besteht darin, daß der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-04-11 3 Ob 32/84 TE OGH 1984-04-11 3 Ob 31/84 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 542/92 Auch; Beisatz: Terminsverlust bedeutet als eine Art Verwirkungsabrede das vereinbarte Recht auf sofortige Geltendmachung einer Forderung trotz vereinbarter späterer Fälligkeit, somit die vorzeitige Fälligkeit, etwa bei der Nichterfüllung einer oder mehrerer Teilleistungen einer Schuld ungeachtet der bedungenen Ratenfälligkeiten. (T1) TE OGH 2010-05-05 7 Ob 6/10y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Er begründet ein Gestaltungsrecht des Teilleistungsberechtigten und führt bei Rechtsausübung zur Fälligkeit der gesamten noch offenen Schuld, nicht jedoch zur Auflösung des Vertrags. (T2)