RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003990 Entscheidungsdatum09.02.2024 Geschäftszahl3Ob37/84; 1Ob692/84; 3Ob517/85; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 1Ob655/89; 4Ob552/91; 6Ob61/09b; 1Ob241/13t; 1Ob244/14k; 1Ob120/17d; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob180/23m NormEheG §91 Abs1 EheG §96 EO §330 RechtssatzUnter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.Unter den in Paragraph 91, Absatz eins, EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1984-04-11 3 Ob 37/84 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 692/84 nur: Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. (T1)nur: Unter den in Paragraph 91, Absatz eins, EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. (T1) TE OGH 1985-04-24 3 Ob 517/85 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 549/85 nur T1 TE OGH 1987-10-08 6 Ob 677/87 Auch TE OGH 1989-11-15 1 Ob 655/89 nur T1 TE OGH 1991-09-10 4 Ob 552/91 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch bei exekutiver Verwertung einer Liegenschaft durch einen Dritten ist deren Verkehrswert bei der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 60414). (T2) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 61/09b Auch; Beisatz: Auf Sachen, die zum Gebrauchsvermögen oder zu den Ersparnissen gehören, kann dagegen ungeachtet § 330 EO exekutiv gegriffen werden. (T3)Auch; Beisatz: Auf Sachen, die zum Gebrauchsvermögen oder zu den Ersparnissen gehören, kann dagegen ungeachtet Paragraph 330, EO exekutiv gegriffen werden. (T3) TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t Auch TE OGH 2015-01-22 1 Ob 244/14k Vgl auch TE OGH 2017-07-12 1 Ob 120/17d Auch TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s nur T1; Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T4)nur T1; Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T4) Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T5)Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T5) Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T6) Veröff: SZ 2017/129 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 58/18p nur T1 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d nur T1 TE OGH 2024-02-09 1 Ob 180/23m nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003990
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.