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{'item': ['10Os40/84', '11Os28/85', '10Os182/86', '11Os67/87', '15Os70/87', '15Os103/87', '12Os42/90', '16Os11/90', '15Os121/90', '14Os39/91', '12Os87

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093727 Entscheidungsdatum11.04.1984 Geschäftszahl10Os40/84; 11Os28/85; 10Os182/86; 11Os67/87; 15Os70/87; 15Os103/87; 12Os42/90; 16Os11/90; 15Os121/90; 14Os39/91; 12Os87/91; 11Os82/91; 12Os63/92; 11Os52/94; 15Os72/94; 11Os168/96; 14Os136/07t; 14Os18/08s; 8ObA25/10z; 11Os94/11z; 12Os123/20k; 12Os68/22z NormStGB §131 Rechtssatz1) Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. 2) Dadurch, dass ein Dieb die Beute über eine den Tatort begrenzende Mauer wirft, um nach deren Überklettern mit ihr zu flüchten, verliert er selbst dann, wenn er inzwischen stellig gemacht wird, noch nicht seinen (Mitgewahrsam) Gewahrsam daran.1) Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des Paragraph 131, StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. 2) Dadurch, dass ein Dieb die Beute über eine den Tatort begrenzende Mauer wirft, um nach deren Überklettern mit ihr zu flüchten, verliert er selbst dann, wenn er inzwischen stellig gemacht wird, noch nicht seinen (Mitgewahrsam) Gewahrsam daran. EntscheidungstexteTE OGH 1984-04-11 10 Os 40/84 Veröff: EvBl 1985/6 S 26 = SSt 55/13 = JBl 1985,53 (Anmerkung Burgstaller) TE OGH 1985-03-19 11 Os 28/85 nur: Eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. (T1) Veröff: SSt 56/20 TE OGH 1987-02-17 10 Os 182/86 Vgl; nur: Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. (T2)Vgl; nur: Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des Paragraph 131, StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. (T2) TE OGH 1987-06-24 11 Os 67/87 Vgl; nur T2 TE OGH 1987-07-07 15 Os 70/87 Vgl auch; nur T2; Veröff: SSt 58/50 TE OGH 1987-07-24 15 Os 103/87 Vgl auch; nur: Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat. (T3) Veröff: SSt 58/58Vgl auch; nur: Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des Paragraph 131, StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat. (T3) Veröff: SSt 58/58 TE OGH 1990-05-17 12 Os 42/90 nur T1 TE OGH 1990-06-08 16 Os 11/90 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die (rechtliche) Annahme eines (bloßen) Diebstahlsversuchs schließt räuberischen Diebstahl (im Versuchsstadium) dann nicht aus, wenn der Dieb bereits Mitgewahrsam an den Sachen erlangt hat und nunmehr, auf frischer Tat betreten, Gewalt (oder Drohung) anwendet, um sich die Sache zu erhalten. (T4) Veröff: EvBl 1991/12 S 65 = JBl 1990,670 TE OGH 1990-12-18 15 Os 121/90 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1991-06-04 14 Os 39/91 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991-08-08 12 Os 87/91 Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1991-09-17 11 Os 82/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitgewahrsam am (beiderseitigen) Spieleinsatz. (T5) TE OGH 1992-07-09 12 Os 63/92 nur T2 TE OGH 1994-05-10 11 Os 52/94 Vgl auch TE OGH 1994-06-09 15 Os 72/94 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1996-12-10 11 Os 168/96 Vgl auch; nur T3 TE OGH 2007-12-04 14 Os 136/07t nur T1 TE OGH 2008-06-10 14 Os 18/08s Auch; Beisatz: Die Tatsituation, auf die § 131 StGB abstellt, endet erst, sobald der Täter die Beute (über den Gewahrsamsbruch und damit über die Deliktsvollendung hinaus) in Sicherheit gebracht hat. (T6)Auch; Beisatz: Die Tatsituation, auf die Paragraph 131, StGB abstellt, endet erst, sobald der Täter die Beute (über den Gewahrsamsbruch und damit über die Deliktsvollendung hinaus) in Sicherheit gebracht hat. (T6) TE OGH 2010-04-22 8 ObA 25/10z Vgl auch TE OGH 2011-08-25 11 Os 94/11z Vgl auch; nur T3 TE OGH 2020-11-12 12 Os 123/20k Vgl TE OGH 2022-09-29 12 Os 68/22z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093727

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.