RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079961 Entscheidungsdatum17.04.1984 Geschäftszahl4Ob322/84; 4Ob377/85; 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob12/88; 4Ob16/88; 4Ob134/89 (4Ob1012/89); 4Ob126/89; 4Ob91/93; 4Ob127/93 (4Ob128/93); 4Ob38/95; 4Ob74/95; 4Ob5/96; 4Ob173/97p; 4Ob173/98i; 4Ob177/02m; 4Ob243/17i; 9Ob16/18w; 6Ob106/22i NormUWG §25 Abs5 RechtssatzDie Entscheidung über die Prozeßkosten sowie der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehören zum Urteilsspruch und sind, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 UWG nicht vorliegen, in die Veröffentlichung des Urteilsspruches mitaufzunehmen.Die Entscheidung über die Prozeßkosten sowie der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehören zum Urteilsspruch und sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 5, UWG nicht vorliegen, in die Veröffentlichung des Urteilsspruches mitaufzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-04-17 4 Ob 322/84 Veröff: RdW 1984,372 = ÖBl 1984,135 = MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, 10) TE OGH 1986-02-18 4 Ob 377/85 Beisatz: Unter Ablehnung von Kuesko ÖBl 1984,145. (T1) TE OGH 1987-06-30 4 Ob 336/87 TE OGH 1988-03-15 4 Ob 12/88 Beis wie T1; Beisatz: Die Gesetzesverfasser der UWGNov 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehörten, wenn die obsiegenden Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des § 25 Abs 5 UWG stelle; für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Die Gesetzesverfasser der UWGNov 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehörten, wenn die obsiegenden Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, UWG stelle; für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum. (T2) TE OGH 1988-04-12 4 Ob 16/88 TE OGH 1989-11-07 4 Ob 134/89 Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der über das Unterlassungsbegehren ergangene Spruch zu veröffentlichen nicht aber der Spruch über ein Rechnungslegungsbegehren. (T3) TE OGH 1989-12-05 4 Ob 126/89 Vgl auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG erfaßt nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil, nicht aber das Urteil über ein Schadenersatzbegehren. Auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrages kann die Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen. (T4) Veröff: SZ 62/192Vgl auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG erfaßt nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil, nicht aber das Urteil über ein Schadenersatzbegehren. Auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrages kann die Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen. (T4) Veröff: SZ 62/192 TE OGH 1993-07-27 4 Ob 91/93 Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, auch die Kostenentscheidung sei, weil Bestandteil des Spruches, mitzuveröffentlichen, kann nicht aufrechterhalten werden. Damit wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt. (T5) Veröff: SZ 66/91 TE OGH 1993-11-02 4 Ob 127/93 Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 38/95 Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der im Schrifttum an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 25 Abs 4 UWG geübten Kritik. (T6)Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der im Schrifttum an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 25, Absatz 4, UWG geübten Kritik. (T6) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 74/95 Vgl aber; Beisatz: Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung umfaßt nicht die Kostenentscheidung. (T7) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 5/96 Vgl aber; Beis wie T7 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 173/97p Vgl aber; Beisatz: Im Spruch war klarzustellen, daß die Kostenentscheidung nicht mitzuveröffentlichen ist. (T8) TE OGH 1998-09-29 4 Ob 173/98i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2002-10-15 4 Ob 177/02m Vgl aber; Beisatz: Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört daher insgesamt zum (stattgebenden) Urteilsspruch, den die Veröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG umfasst. Allerdings ist der Kostenausspruch in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht einzubeziehen. (T9)Vgl aber; Beisatz: Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört daher insgesamt zum (stattgebenden) Urteilsspruch, den die Veröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG umfasst. Allerdings ist der Kostenausspruch in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht einzubeziehen. (T9) TE OGH 2018-03-21 4 Ob 243/17i Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/21 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w Auch TE OGH 2022-09-14 6 Ob 106/22i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079961
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