RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090539 Entscheidungsdatum17.04.1984 Geschäftszahl10Os49/84; 10Os138/84; 9Os74/86; 15Os28/88; 12Os165/89 (12Os170/89, 12Os148/90); 15Os124/05g; 11Os26/05s; 13Os114/06y; 11Os27/15b NormStGB §12 Fall3 Bc; StGB §15 F RechtssatzZur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später (vgl ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (§ 15 Abs 1 StGB); jener Zeitpunkt des Eintretens der Handlung des unmittelbaren Täters in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs dagegen muss - als eine aus der Sicht des Beitragstäters rechtsunerhebliche (bloße) Tatmodalität - von dessen Vorsatz nicht umfaßt sein (WK-StGB 2 § 12 Rz 103).Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später vergleiche ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (Paragraph 15, Absatz eins, StGB); jener Zeitpunkt des Eintretens der Handlung des unmittelbaren Täters in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs dagegen muss - als eine aus der Sicht des Beitragstäters rechtsunerhebliche (bloße) Tatmodalität - von dessen Vorsatz nicht umfaßt sein (WK-StGB 2 Paragraph 12, Rz 103). EntscheidungstexteTE OGH 1984-04-17 10 Os 49/84 Veröff: EvBl 1984/163 TE OGH 1985-01-15 10 Os 138/84 Vgl auch; nur: Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später (vgl ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (§ 15 Abs 1 StGB). (T1) Beisatz: Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase. (T2) Veröff: SSt 56/4Vgl auch; nur: Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später vergleiche ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (Paragraph 15, Absatz eins, StGB). (T1) Beisatz: Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase. (T2) Veröff: SSt 56/4 TE OGH 1986-06-11 9 Os 74/86 Vgl auch TE OGH 1988-09-20 15 Os 28/88 TE OGH 1990-12-20 12 Os 165/89 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-02-16 15 Os 124/05g nur: Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB). (T3)nur: Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (Paragraph 7, Absatz eins, StGB). (T3) TE OGH 2006-01-31 11 Os 26/05s Auch; Beisatz: Mangels qualitativer Akzessiorität ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. (T4) TE OGH 2007-03-07 13 Os 114/06y Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: §§ 15, 78 StGB. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraphen 15, 78, StGB. (T5) TE OGH 2015-08-11 11 Os 27/15b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090539
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