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Europaius

7Ob56/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.04.1984 Geschäftszahl7Ob56/83 NormAKHB aF Art6 Abs2 litb;

AKHB nF Art6 Abs2 lita;

AKIB Art6 Abs1 litb;

VersVG §6 Abs1 B3;

RechtssatzBei objektiver Verletzung der "Führerscheinklausel" obliegt dem Versicherungsnehmer auch der Beweis, daß die Nichtüberprüfung der Lenkerberechtigung eines angestellten Fahrers nicht auf einem Organisationsverschulden oder Überwachungsverschulden beruht. Überließ der Versicherungsnehmer diese Prüfung leitenden Angestellten jahrelang ohne Nachprüfung und Kontrolle, so ist dieser Beweis nicht erbracht und der Versicherer leistungsfrei. (Die Frage einer Haftung von juristischen Personen für Machthaber im Sinne des § 337 ABGB auch bei Obliegenheitsverletzungen wurde offen gelassen).Bei objektiver Verletzung der "Führerscheinklausel" obliegt dem Versicherungsnehmer auch der Beweis, daß die Nichtüberprüfung der Lenkerberechtigung eines angestellten Fahrers nicht auf einem Organisationsverschulden oder Überwachungsverschulden beruht. Überließ der Versicherungsnehmer diese Prüfung leitenden Angestellten jahrelang ohne Nachprüfung und Kontrolle, so ist dieser Beweis nicht erbracht und der Versicherer leistungsfrei. (Die Frage einer Haftung von juristischen Personen für Machthaber im Sinne des Paragraph 337, ABGB auch bei Obliegenheitsverletzungen wurde offen gelassen).

EntscheidungstexteTE OGH 1984/04/19 7 Ob 56/83 Veröff: SZ 57/77 = VersR 1985,400 RechtssatznummerRS0081100

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