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OGH Rechtssatz RS0062604 (3Ob584/83 (3Ob585/83))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062604 Entscheidungsdatum25.04.1984 Geschäftszahl3Ob584/83 (3Ob585/83); 1Ob685/84; 6Ob587/85; 1Ob575/90; 4Ob2278/96w; 7Ob96/99i; 7Ob203/98y; 2Ob108/00x; 10Ob81/00k; 4Ob313/00h; 7Ob91/16g NormABGB §1313a IIIf; HGB §431; HGB §432ABGB §1313a römisch drei f; HGB §431; HGB §432 RechtssatzDer ausführende Unterfrachtführer steht auf Grund des vom Hauptfrachtführer im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossenen Frachtvertrages nur in Rechtsbeziehung zum Hauptfrachtführer und tritt daher nicht in das zwischen diesem und dem Absender bestehende Vertragsverhältnis ein. Die Rechtsstellung des Unterfrachtführers gleicht der eines Erfüllungsgehilfen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-04-25 3 Ob 584/83 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 685/84 Veröff: SZ 58/6 = RdW 1985,243 TE OGH 1985-06-13 6 Ob 587/85 Auch; nur: Die Rechtsstellung des Unterfrachtführers gleicht der eines Erfüllungsgehilfen. (T1) Beisatz: Hier: Haftung des Hauptfrachtführers für seinen Unterfrachtführer gemäß § 1313a ABGB gegenüber einem weiteren Unterfrachtführer. (T2)Beisatz: Hier: Haftung des Hauptfrachtführers für seinen Unterfrachtführer gemäß Paragraph 1313 a, ABGB gegenüber einem weiteren Unterfrachtführer. (T2) Veröff: SZ 58/102 = RdW 1986,12 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 575/90 Veröff: SZ 63/211 TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2278/96w Auch TE OGH 1999-05-28 7 Ob 96/99i TE OGH 1999-07-14 7 Ob 203/98y nur T1 TE OGH 2000-05-17 2 Ob 108/00x Auch TE OGH 2000-12-05 10 Ob 81/00k nur T1 TE OGH 2001-01-16 4 Ob 313/00h Vgl auch; Veröff: SZ 74/6 TE OGH 2017-03-29 7 Ob 91/16g Auch; nur T1; Beisatz: Der vom Frachtführer beauftragte (Sub‑)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub‑)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Der vom Frachtführer beauftragte (Sub‑)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Artikel 3, CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub‑)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062604

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.