RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003712 Entscheidungsdatum02.05.1984 Geschäftszahl1Ob9/84; 1Ob34/86; 1Ob679/86; 9Ob2169/96b; 1Ob186/97b; 3Ob176/08s; 4Ob157/13m NormABGB §968; AHG §1 F; AHG §1 Cd1b; EO §259 Abs3; EO §349 B Abs2 RechtssatzDer nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. Da der Verwahrer nicht in Vollziehung der Gesetze handelt, haftet er persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden.Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des Paragraph 968, ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß Paragraph 349, Absatz 2, EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. Da der Verwahrer nicht in Vollziehung der Gesetze handelt, haftet er persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-02 1 Ob 9/84 Veröff: SZ 57/83 = EvBl 1984/139 S 545 = RdW 1984,311 = MietSlg 36/195 TE OGH 1986-11-17 1 Ob 34/86 Auch; Veröff: SZ 59/199 TE OGH 1987-01-14 1 Ob 679/86 Auch; Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/177 S 441 = ImmZ 1987,188 = JBl 1987,308 TE OGH 1996-10-30 9 Ob 2169/96b nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. (T1) nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des Paragraph 968, ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß Paragraph 349, Absatz 2, EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. (T1) Beisatz: Das Vollstreckungsorgan, das gemäß § 349 Abs 2 EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist weder Bote noch Vertreter des Verpflichteten. Einlagerungsbedingungen werden erst dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Willen der Vertragsschließenden umfaßt sind. (T2) Beisatz: Das Vollstreckungsorgan, das gemäß Paragraph 349, Absatz 2, EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist weder Bote noch Vertreter des Verpflichteten. Einlagerungsbedingungen werden erst dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Willen der Vertragsschließenden umfaßt sind. (T2) Veröff: SZ 69/245 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 186/97b nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Der Verwahrer haftet persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden. (T3)nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des Paragraph 968, ABGB. Der Verwahrer haftet persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden. (T3) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 176/08s Vgl; nur: Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. (T4)Vgl; nur: Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß Paragraph 349, Absatz 2, EO beendet. (T4) Beisatz: Der Verwahrer kann auch der betreibende Gläubiger sein. (T5) TE OGH 2013-10-22 4 Ob 157/13m Auch; Ähnlich Beis wie T1; Beisatz: Aus § 259 Abs 3 und 4 EO ist abzuleiten, dass das fingierte Vertragsverhältnis bei der Fahrnisexekution mit dem betreibenden Gläubiger zustande kommt. (T6)Auch; Ähnlich Beis wie T1; Beisatz: Aus Paragraph 259, Absatz 3 und 4 EO ist abzuleiten, dass das fingierte Vertragsverhältnis bei der Fahrnisexekution mit dem betreibenden Gläubiger zustande kommt. (T6) Bem: Siehe auch RS0129124. (T7); Veröff: SZ 2013/97 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003712
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