← Österreich

{'item': ['1Ob528/84', '2Ob548/85', '3Ob560/85', '7Ob589/88', '1Ob629/90', '10Ob517/95 (10Ob520/95)', '10Ob1568/95', '6Ob2286/96m', '7Ob317/01w', '5Ob

Obsah (4)§144§154§154a§176

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047422 Entscheidungsdatum02.05.1984 Geschäftszahl1Ob528/84; 2Ob548/85; 3Ob560/85; 7Ob589/88; 1Ob629/90; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 10Ob1568/95; 6Ob2286/96m; 7O

§144

;

§154

G;

§154a

;

§176

Abs1 B;

idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1; EO §382 Abs1 Z8 lit a IIIFABGB §140 Aa;

§144

;

§154

G;

§154a

;

§176

Abs1 B;

in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 Abs1; EO §382 Abs1 Z8 Litera a, IIIF RechtssatzBei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1

. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt.Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß Paragraph 176, Absatz eins,

. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-02 1 Ob 528/84 Veröff: SZ 57/84 = JBl 1985,162 = ÖA 1984,100 TE OGH 1985-04-16 2 Ob 548/85 TE OGH 1985-06-26 3 Ob 560/85 Auch TE OGH 1988-06-16 7 Ob 589/88 nur: Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder um Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1

. (T1)nur: Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder um Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß Paragraph 176, Absatz eins,

. (T1) TE OGH 1990-10-24 1 Ob 629/90 nur T1 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 517/95 nur T1 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 1568/95 Auch; nur T1; Beisatz: Ein Elternteil kann die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des § 154a

durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Ein Elternteil kann die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des Paragraph 154 a,

durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen. (T2) TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2286/96m nur T1 TE OGH 2002-01-14 7 Ob 317/01w nur T1; Beisatz: Dies gilt auch in einem Unterhaltsbemessungsverfahren gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens. (T3)nur T1; Beisatz: Dies gilt auch in einem Unterhaltsbemessungsverfahren gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens. (T3) Beisatz: In diesem Fall hat über die Zuerkennung des Alleinvertretungsrechtes nicht das Prozessgericht, sondern das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden, einer besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Stellung des Provisorialantrages bedarf es nicht. (T4) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 122/09s Ähnlich; Beis wie T2; Bem: Hier: Keine gemeinsame Haushaltsführung und Pflege der Kinder. (T5) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 24/14g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t Auch; nur T1; Beisatz: Nunmehr § 181 Abs 1

. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Nunmehr Paragraph 181, Absatz eins,

. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047422

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.