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1Ob531/84; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 8Ob649/88; 1Ob689/90; 1Ob2107/96a; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 6Ob248/03v; 2Ob33/05z; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 2Ob210/08h (

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017391 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl1Ob531/84; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 8Ob649/88; 1Ob689/90; 1Ob2107/96a; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 6Ob248/03v; 2Ob33/05z; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 2Ob210/08h (2Ob211/08f); 7Ob41/16d; 10Ob47/17k; 1Ob19/21g; 10Ob51/22f; 9Ob49/23f; 3Ob154/25f NormABGB §897 RechtssatzBei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-02 1 Ob 531/84 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 577/87 Beisatz: Zuwiderhandeln bewirkt Erfüllungsfiktion. (T1) TE OGH 1988-02-11 8 Ob 674/87 Veröff; JBl 1990,242 = MietSlg XL/9 TE OGH 1988-09-22 8 Ob 649/88 Veröff: EvBl 1989/65 S 240 TE OGH 1990-12-19 1 Ob 689/90 Veröff: JBl 1991,382 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2107/96a Auch TE OGH 1999-09-29 9 ObA 141/99x Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ruhegenussvertrag - Vereitelung durch ungerechtfertigte Entlassung. (T2) TE OGH 2000-07-12 3 Ob 171/00v Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3) TE OGH 2003-12-11 6 Ob 248/03v Veröff: SZ 2003/160 TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z TE OGH 2007-03-28 9 Ob 17/06z TE OGH 2007-05-21 8 Ob 52/07s TE OGH 2008-11-13 2 Ob 210/08h Vgl TE OGH 2016-04-27 7 Ob 41/16d TE OGH 2017-12-20 10 Ob 47/17k Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß § 12 Abs 1 VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T4) TE OGH 2021-03-02 1 Ob 19/21g Vgl TE OGH 2022-11-22 10 Ob 51/22f Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T5) TE OGH 2023-10-18 9 Ob 49/23f Beisatz: Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliegt, richtet sich nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien, nach dessen Maßgabe zu beurteilen ist, wie weit der betreffenden Partei nach dem Vertragszweck eine Einflussnahme auf den Eintritt der Bedingung geboten, untersagt oder freigestellt war. (T6) TE OGH 2025-10-28 3 Ob 154/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017391

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