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{'item': '1Ob562/84; 2Ob527/85; 5Ob543/85; 6Ob532/88; 6Ob569/88 (6Ob570/88); 2Ob520/94; 1Ob10/94; 1Ob571/94; 2Ob502/96; 4Ob18/99x; 10Ob74/06i; 1Ob80/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006075 Entscheidungsdatum25.09.2024 Geschäftszahl1Ob562/84; 2Ob527/85; 5Ob543/85; 6Ob532/88; 6Ob569/88 (6Ob570/88); 2Ob520/94; 1Ob10/94; 1Ob571/94; 2Ob502/96; 4Ob18/99x; 10Ob74/06i; 1Ob80/12i; 1Ob132/14i; 1Ob130/24k NormEO §382 Z8 litc IVD RechtssatzAuch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO sein; als Sicherungsmaßnahme kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot in Betracht kommen.Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO sein; als Sicherungsmaßnahme kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot in Betracht kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-02 1 Ob 562/84 TE OGH 1985-03-12 2 Ob 527/85 Auch TE OGH 1985-05-14 5 Ob 543/85 Auch; Beisatz: Das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweg genommen werden. Bei dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann daher nicht verlangt werden, dass ein Anspruch auf eine konkrete Art der Aufteilung behauptet und bescheinigt wird. Es genügt, dass der Aufteilungsanspruch an sich und dessen Gefährdung bescheinigt ist. (T1)Auch; Beisatz: Das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweg genommen werden. Bei dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO kann daher nicht verlangt werden, dass ein Anspruch auf eine konkrete Art der Aufteilung behauptet und bescheinigt wird. Es genügt, dass der Aufteilungsanspruch an sich und dessen Gefährdung bescheinigt ist. (T1) TE OGH 1988-03-24 6 Ob 532/88 Beis wie T1 TE OGH 1988-05-19 6 Ob 569/88 Auch TE OGH 1994-03-24 2 Ob 520/94 nur: Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO sein. (T2)nur: Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO sein. (T2) TE OGH, AUSL EGMR 1994-10-11 1 Ob 10/94 Auch; Veröff: SZ 67/166 TE OGH 1994-12-13 1 Ob 571/94 Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Es braucht nur dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. (T3) Veröff: SZ 67/226Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Es braucht nur dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. (T3) Veröff: SZ 67/226 TE OGH 1997-12-04 2 Ob 502/96 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 18/99x Vgl; Beis wie T1 nur: Es genügt, dass der Aufteilungsanspruch an sich und dessen Gefährdung bescheinigt ist. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2007-01-30 10 Ob 74/06i nur T2 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 80/12i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 130/24k Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Beantragte Sicherungsverfügung nach § 382 Z 8 lit b 2. Fall EO. Kein hinreichendes Vorbringen, warum es sich bei der betroffenen Liegenschaft um eheliche Ersparnisse oder um eheliches Gebrauchsvermögen handle. (T5)Beisatz: Hier: Beantragte Sicherungsverfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, 2. Fall EO. Kein hinreichendes Vorbringen, warum es sich bei der betroffenen Liegenschaft um eheliche Ersparnisse oder um eheliches Gebrauchsvermögen handle. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006075

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.