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{'item': '1Ob569/84 (1Ob570/84); 6Ob697/84; 2Ob575/86 (2Ob576/86); 1Ob690/87; 1Ob519/88; 2Ob42/88; 2Ob596/92; 8ObA207/94; 1Ob72/97p; 10ObS24/98x; 7Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036530 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl1Ob569/84 (1Ob570/84); 6Ob697/84; 2Ob575/86 (2Ob576/86); 1Ob690/87; 1Ob519/88; 2Ob42/88; 2Ob596/92; 8ObA207/94; 1Ob72/97p; 10ObS24/98x; 7Ob274/98i; 2Ob194/00v; 1Ob141/03x; 10ObS35/14s; 6Ob204/16t; 7Ob155/25g NormZPO §125 ZPO §464 Abs2 IZPO §464 Abs2 römisch eins ZPO §464 Abs3 IIZPO §464 Abs3 römisch zwei ZPO §505 Abs2 Rechtssatz§ 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet an einem gleich bezeichneten Tag.Paragraph 125, ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im Paragraph 464, Absatz 2, ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet an einem gleich bezeichneten Tag. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-02 1 Ob 569/84 Veröff: RZ 1985/5 S 21 TE OGH 1986-02-20 6 Ob 697/84 Auch; Beisatz: Hier: Regelung der Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO). (T1)Auch; Beisatz: Hier: Regelung der Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO). (T1) TE OGH 1986-11-18 2 Ob 575/86 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1987-12-09 1 Ob 690/87 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-02-24 1 Ob 519/88 TE OGH 1988-04-27 2 Ob 42/88 TE OGH 1992-12-16 2 Ob 596/92 TE OGH 1994-03-17 8 ObA 207/94 nur: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)nur: Paragraph 125, ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1997-08-27 1 Ob 72/97p nur: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. (T4) Veröff: SZ 70/159nur: Paragraph 125, ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. (T4) Veröff: SZ 70/159 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 24/98x Beisatz: § 125 Abs 2 ZPO kann nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre, als eine Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (EFSlg 57.781, 60.808). (T5)Beisatz: Paragraph 125, Absatz 2, ZPO kann nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre, als eine Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (EFSlg 57.781, 60.808). (T5) TE OGH 1998-10-20 7 Ob 274/98i Beis wie T5 TE OGH 2001-04-26 2 Ob 194/00v TE OGH 2003-07-01 1 Ob 141/03x Vgl; Beisatz: Die nach §505 Abs2 in Verbindung mit §464 Abs3 zweiter Satz ZPO neuerlich in Gang gesetzte Revisionsfrist beginnt am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen. Sie endet daher - im Gleichklang mit einer solchen von 28 Tagen mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. (T6) TE OGH 2014-03-25 10 ObS 35/14s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-09-26 6 Ob 204/16t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 155/25g Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036530

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.