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OGH Rechtssatz RS0040035 (2Ob28/84 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040035 Entscheidungsdatum25.11.1999 Geschäftszahl2Ob28/84; 2Ob8/88; 2Ob86/98f; 2Ob336/99x NormEKHG §1 IEKHG §1 römisch eins EKHG §3 ZPO §266 B ZPO §503 4c3 RechtssatzWenn nicht feststeht, ob der Kläger oder der Beklagte das Fahrzeug gelenkt hat, so hat der Kläger auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG, insbesondere dass er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört, zu beweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-08 2 Ob 28/84 TE OGH 1988-06-14 2 Ob 8/88 Veröff: ZVR 1989/114 S 189 TE OGH 1998-04-02 2 Ob 86/98f Vgl aber; Beisatz: Der Geschädigte muß nachweisen, daß die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlußtatbestände trifft die Beweislast jedoch Betriebsunternehmer oder Halter. (T1)Vgl aber; Beisatz: Der Geschädigte muß nachweisen, daß die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Für das Vorliegen der in Paragraph 3, EKHG genannten Ausschlußtatbestände trifft die Beweislast jedoch Betriebsunternehmer oder Halter. (T1) TE OGH 1999-11-25 2 Ob 336/99x Vgl auch; nur: Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG zu beweisen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040035

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