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{'item': ['4Ob327/84', '4Ob335/84', '4Ob330/84', '3Ob504/85 (3Ob505/85)', '4Ob369/85', '4Ob349/86', '2Ob25/86', '1Ob588/87', '4Ob355/87', '4Ob412/87',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1984 Geschäftszahl4Ob327/84; 4Ob335/84; 4Ob330/84; 3Ob504/85 (3Ob505/85); 4Ob369/85; 4Ob349/86; 2Ob25/86; 1Ob588/87; 4Ob355/87; 4Ob412/87; 4Ob1/88; 4Ob4

§500

Abs2 Z3 römisch drei a;

§526

Abs3 F;

§528Abs2 J; Rechtssatz

Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt (bzw nicht übersteigt), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. Es bedarf somit hier im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1

im Verbindung mit §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 3

des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt.Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt (bzw nicht übersteigt), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. Es bedarf somit hier im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1

im Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3,

des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt. EntscheidungstexteTE OGH 1984/05/08 4 Ob 327/84 TE OGH 1984/05/22 4 Ob 335/84 Auch; Beisatz: Aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Grundsatzrevision kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß das Berufungsgericht auch den Wert des gesamten Streitgegenstandes mit einem dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hätte. (T1) TE OGH 1984/06/05 4 Ob 330/84 Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch "Der Wert des von der Bestätigung sowie von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes übersteigt jeweils sechzigtausend Schilling, nicht aber dreihunderttausend Schilling" ist hinreichend deutlich dahin zu verstehen, daß die zweite Instanz den Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den sie entschieden hat (also nicht nur den von der Bestätigung betroffenen Teil) mit einem dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Betrage bewertete, sodaß es einer Rückstellung zur Berichtigung des Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes nicht bedarf. (T2) Veröff: ÖBl 1984,123 TE OGH 1985/02/13 3 Ob 504/85 Vgl auch; nur: Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. (T3) Beisatz: Wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2

), ist es gleichgültig, ob das Rekursgericht zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd, oder ob es zum Teil auch aufhebend entschieden hat. Es bedarf daher auch keines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit der Beschluß des Erstgerichtes abgeändert wird. (T4) Vgl auch; nur: Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. (T3) Beisatz: Wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2,

), ist es gleichgültig, ob das Rekursgericht zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd, oder ob es zum Teil auch aufhebend entschieden hat. Es bedarf daher auch keines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit der Beschluß des Erstgerichtes abgeändert wird. (T4) TE OGH 1985/10/29 4 Ob 369/85 Beisatz: Bei einem positiven Ausspruch, der ein Übersteigen des Wertes von dreihunderttausend Schilling im abändernden Teil feststellt, bedarf es aber keiner Berichtigung, weil damit zweifelsfrei klargestellt ist, daß auch der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigen muß. (T5) TE OGH 1986/05/27 4 Ob 349/86 Auch TE OGH 1986/06/17 2 Ob 25/86 Auch TE OGH 1987/04/27 1 Ob 588/87 TE OGH 1987/09/15 4 Ob 355/87 Vgl auch; Beisatz: Bei einem nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand hat das Rekursgericht durch einen Bewertungsausspruch klarzustellen, ob im Umfang einer Teilabänderung der untere Stellenwert von fünfzehntausend Schilling sowie insgesamt die obere Wertgrenze von dreihunderttausend Schilling überschritten ist. (T6) TE OGH 1988/01/12 4 Ob 412/87 Beisatz: Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren und Sicherungsverfahren. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich. (T7) TE OGH 1988/01/19 4 Ob 1/88 Beis wie T7 nur: Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren und Sicherungsverfahren. (T8) TE OGH 1988/02/09 4 Ob 413/87 Vgl auch; Beisatz: Durch die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 3

in der Begründung des Streitwertausspruches hat das Berufungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht, daß es einen dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes angenommen hat. (T9) Vgl auch; Beisatz: Durch die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,

in der Begründung des Streitwertausspruches hat das Berufungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht, daß es einen dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes angenommen hat. (T9) TE OGH 1988/10/25 4 Ob 79/88 Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 1988/12/14 3 Ob 1044/88 Beis wie T7 TE OGH 1989/01/24 4 Ob 109/88 Beis wie T8; Beisatz: Sollte das Rekursgericht einen dreihunderttausend Schilling übersteigenden Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes annehmen, dann wäre der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs 2 in Verbindung mit § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3

) ohne Bedeutung. (T10) Beis wie T8; Beisatz: Sollte das Rekursgericht einen dreihunderttausend Schilling übersteigenden Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes annehmen, dann wäre der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3,

) ohne Bedeutung. (T10) TE OGH 1989/02/21 4 Ob 7/89 Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 1989/02/07 4 Ob 9/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989/05/09 4 Ob 53/89 Beis wie T7 TE OGH 1989/07/12 3 Ob 563/89 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10 TE OGH 1989/11/21 4 Ob 108/89 Auch; Beisatz: Spricht das Rekursgericht über Ergänzungsauftrag aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt, bedarf es keiner weiterer Aussprüche mehr, weil durch den bereits vorhandenen Ausspruch, daß der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, dreihunderttausend Schilling übersteigt, klargestellt ist, daß gegen den abändernden Teil des Beschlusses der Vollrekurs zulässig ist. (T11) RechtssatznummerRS0042453

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.