RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006039 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob508/84; 6Ob757/85; 6Ob532/88; 4Ob526/91; 7Ob509/92; 1Ob10/94; 7Ob34/01b; 9Ob124/01b; 3Ob203/02b; 6Ob278/07m; 1Ob45/12t; 1Ob213/12y; 1Ob6/13h; 1Ob229/13b; 1Ob132/14i; 1Ob189/14x; 1Ob137/15a; 1Ob216/18y; 8Ob39/19x; 1Ob135/19p; 1Ob128/20k; 1Ob177/20s; 7Ob27/24g; 1Ob70/25p NormEO §381 A EO §382 Z8 litc IVD Rechtssatz§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs - EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit a EO vergleichbar, für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf.Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs - EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO vergleichbar, für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des Paragraph 381, EO bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1984-05-08 4 Ob 508/84 Veröff: JBl 1985,245 TE OGH 1985-04-25 6 Ob 757/85 Auch; Veröff: SZ 58/68 = EvBl 1986/61 S 215 = ÖA 1986,51 = MietSlg 37843
(18)TE OGH 1988-03-24 6 Ob 532/88 Vgl auch; nur: Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche. (T1) TE OGH 1991-06-18 4 Ob 526/91 TE OGH 1992-02-20 7 Ob 509/92 TE OGH, AUSL EGMR 1994-10-11 1 Ob 10/94 Auch; nur: Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse stellt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche dar, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf. (T2) Veröff: SZ 67/166 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 34/01b Auch; nur T2 TE OGH 2001-06-07 9 Ob 124/01b Beisatz: Jegliche Benützungsregelung im Sinne des § 382 Z 8 lit c EO erfordert eine Interessenabwägung zwischen den geschiedenen Ehegatten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig sind. (T3)Beisatz: Jegliche Benützungsregelung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO erfordert eine Interessenabwägung zwischen den geschiedenen Ehegatten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig sind. (T3) TE OGH 2003-07-17 3 Ob 203/02b Vgl auch; Beisatz: § 382 Z 8 lit c EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV"). (T4); Beisatz: Zweck der "Sicherungs-EV" ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs. Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden. (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV"). (T4); Beisatz: Zweck der "Sicherungs-EV" ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs. Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden. (T5) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 278/07m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c,
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T6) TE OGH 2012-03-23 1 Ob 45/12t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-11-15 1 Ob 213/12y Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T7)Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c,
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T7) TE OGH 2013-01-31 1 Ob 6/13h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 229/13b Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/129 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Auch; nur T2 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 189/14x Auch; nur T2 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 137/15a Auch; Beisatz: Die Regelungsverfügung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO. (T8)Auch; Beisatz: Die Regelungsverfügung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des Paragraph 381, EO. (T8) TE OGH 2018-12-20 1 Ob 216/18y Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2019-04-29 8 Ob 39/19x Vgl auch; nur T2 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 135/19p nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T9) TE OGH 2020-07-22 1 Ob 128/20k Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-10-20 1 Ob 177/20s Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 27/24g vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 70/25p Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006039