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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1984 Geschäftszahl4Ob559/83 ; 3Ob573/86; 7Ob567/88; 7Ob694/89; 1Ob2132/96b; 1Ob2297/96t; 6Ob110/00w; 9Ob24/04a; 9Ob52/06x; 9Ob10/07x NormKO §31 Abs1 Z2 Fall2 RechtssatzBei Rechtsgeschäften, die während der Krise (wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners) abgeschlossen werden, erscheint es aber sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. Welche Gefahren erkennbar sind, wird sich in erster Linie nach der Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. EntscheidungstexteTE OGH 1984/05/08 4 Ob 559/83 Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242 TE OGH 1987/03/18 3 Ob 573/86 nur: Bei Rechtsgeschäften, die während der Krise (wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners) abgeschlossen werden, erscheint es aber sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. (T1) TE OGH 1988/04/28 7 Ob 567/88 Auch; Veröff: ÖBA 1988,1120 = WBl 1988,374 = AnwBl 1989,44 TE OGH 1989/11/09 7 Ob 694/89 Beisatz: Eine allgemeine Regel darüber, welche Schritte eine Bank bei Kreditgewährung zu unternehmen hat, um sich gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit abzusichern, kann nicht aufgestellt werden. Eine Rolle werden hiebei sicher die Höhe des Kreditrahmens, die Umstände, unter denen der Kredit aufgenommen wurde und die Vorkommnisse während des Laufes des Kredites spielen. (T2) TE OGH 1996/11/26 1 Ob 2132/96b Vgl; Veröff: SZ 69/262 TE OGH 1997/10/28 1 Ob 2297/96t TE OGH 2000/11/23 6 Ob 110/00w Auch; nur: Welche Gefahren erkennbar sind, wird sich in erster Linie nach der Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. (T3); Beisatz: Die Frage der objektiven Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit unterliegt bei Bankgeschäften anderen Beurteilungskriterien als bei anderen Rechtsgeschäften, wie etwa Kaufverträgen oder der Belieferung eines in der Krise befindlichen Unternehmens mit Strom. (T4); Beisatz: Grundlage für die objektive Erkennbarkeit fehlender Sanierungsmöglichkeiten ist das Bucheinsichtsrecht der Bank bei Kreditgewährung. Geben die Bücher des Unternehmens über die wirtschaftliche Situation nicht ausreichend Auskunft, dann kann von einer Sanierungschance zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn ein nachhaltiger Insolvenzstatus deshalb erkennbar ist, weil nicht einmal die für eine Betriebsfortführung unbedingt erforderlichen Mittel für Löhne und Gehälter zur Verfügung stehen. (T5); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2004/11/17 9 Ob 24/04a Vgl auch; Beisatz: Für die Nachteiligkeitsanfechtung im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO reicht auch Mitkausalität der Handlungen des Anfechtungsgegners aus. (T6) Vgl auch; Beisatz: Für die Nachteiligkeitsanfechtung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO reicht auch Mitkausalität der Handlungen des Anfechtungsgegners aus. (T6) TE OGH 2007/03/28 9 Ob 52/06x Auch; nur T3 TE OGH 2008/05/07 9 Ob 10/07x Vgl auch; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0065136

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.