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{'item': ['4Ob559/83', '2Ob532/86 (2Ob533/86)', '1Ob686/88', '6Ob590/89', '1Ob617/93', '8Ob17/94', '1Ob2132/96b', '1Ob2297/96t', '4Ob306/98y', '6Ob110

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1984 Geschäftszahl4Ob559/83; 2Ob532/86 (2Ob533/86); 1Ob686/88; 6Ob590/89; 1Ob617/93; 8Ob17/94; 1Ob2132/96b; 1Ob2297/96t; 4Ob306/98y; 6Ob110/00w; 9Ob24/04a NormKO §31 Abs1 Z2 Fall2; RechtssatzDer zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. EntscheidungstexteTE OGH 1984/05/08 4 Ob 559/83 Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242 TE OGH 1986/11/11 2 Ob 532/86 nur: Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. (T1) Veröff: ÖBl 1987,341 (kritisch Koziol) nur: Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. (T1) Veröff: ÖBl 1987,341 (kritisch Koziol) TE OGH 1989/05/24 1 Ob 686/88 Veröff: SZ 62/97 = ÖBA 1989,1008 (P Doralt) = WBl 1989,281 (König, 257) TE OGH 1989/10/12 6 Ob 590/89 nur T1; Veröff: JBl 1990,666 TE OGH 1993/11/17 1 Ob 617/93 Auch; nur: Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. (T2); Veröff: SZ 66/149 TE OGH 1994/06/16 8 Ob 17/94 Auch TE OGH 1996/11/26 1 Ob 2132/96b Auch; nur: Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. (T3) Beisatz: Während der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führende Nachteil nicht schon in der Eingehung des Geschäfts liegen muß, kommt es für die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses an. (T4) Veröff: SZ 69/262 TE OGH 1997/10/28 1 Ob 2297/96t TE OGH 1998/12/15 4 Ob 306/98y nur T2; Veröff: SZ 71/210 TE OGH 2000/11/23 6 Ob 110/00w Auch; nur T3; Beis ähnlich T4; Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2004/11/17 9 Ob 24/04a Auch; nur T2; Beisatz: Genauer beim ersten angefochtenen Rechtsgeschäft. (T5) RechtssatznummerRS0065154

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.